Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rechtsanwaltsversorgung - zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei Zulassungswechsel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 05.03.1990 - 4 K 3680/89
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
Bayerische Ärzteversorgung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90
Wegen des Hinzutretens der Pflichtbeiträge mag ein wirtschaftlicher Druck in dieser Richtung bestehen, jedoch ist -- wovon auch der Antragsteller ausgeht -- eine solche mittelbare Veranlassung zur Aufgabe anderer Formen der Versorgung, z.B. von Lebensversicherungen, keine Verletzung der Eigentumsgarantie (BVerfGE 10, 354, 371).Die Pflichtmitgliedschaft stärkt die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung der Berufsangehörigen, weil bei einer Freistellung der Wahl, an ihr teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern, die Versichertengemeinschaft Gefahr liefe, weitgehend mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet zu werden; es entspricht demgemäß gesicherter Erkenntnis, daß eine berufsständische Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (BVerfGE 10, 354, 370; BVerwG…, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz a.a.O. Nr. 11).
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90
Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, daß wegen des Hinzutretens der Pflichtversorgung sein privater Versicherungsschutz für ihn jeden Nutzen verliere, wodurch dessen Privatnützigkeit als Element des Eigentumsgrundrechts (BVerfGE 50, 290, 339) verlorengehe und zu einem nudum ius degeneriere. - BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90
Da es sich bei dieser Regelung um eine begünstigende Ausnahme von einer im übrigen -- auch nach Meinung des Antragstellers -- unbedenklichen Einbeziehung in eine Pflichtversorgung handelt, ist die Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners als Satzungsgeber besonders groß (BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.1981 und vom 12.5.1982 sowie Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 9 -- 11; vgl. ferner BVerfGE 44, 70, 91 m.w.N).
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - …
Die Pflichtmitgliedschaft stärkt die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung der Berufsangehörigen, weil bei einer Freistellung der Wahl, an ihr teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern, die Versichertengemeinschaft Gefahr liefe, weitgehend mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet zu werden; es entspricht demgemäß gesicherter Erkenntnis, daß eine berufsständische Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (Senat, Urteile vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11, und vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92; BVerfG, Beschluß vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 (370)).Der Wortlaut dieser Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Pflichtmitgliedschaft lassen den Schluß zu, daß Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft bei berufsständischen Versorgungswerken regelmäßig die Ausnahme bilden und auf wenige, sachlich begründete und damit willkürfrei gebildete Fallgruppen beschränkt sein werden (Senat, Urteil vom 6.7.1990 - 9 S 819/90).
Bei der Ausgestaltung und Abgrenzung von begünstigenden Regelungen dieser Art ist dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zuzubilligen, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (BVerfG, Beschlüsse vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70 (90f.) und vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 162; Senat, Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90).
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92
Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum …
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung - dies wäre nur der Fall, wenn schon im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen wäre, daß ein Erfolg des Antragstellers im Verfahren der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg (so die ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs, der auch der beschließende Senat folgt, z.B. Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - vgl. z.B. ferner OVG Münster, Beschluß vom 25.8.1988, OVGE 40, 160 = NVwZ-RR 1990, 54 = NWVBl. 1990, 16, und Beschluß vom 22.2.1989, NVwZ 1989, 588; zustimmend Renck, NVwZ 1992, 338) -, noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
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