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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 9 S 87.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32303
OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 9 S 87.19 (https://dejure.org/2019,32303)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2019 - 9 S 87.19 (https://dejure.org/2019,32303)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 9 S 87.19 (https://dejure.org/2019,32303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zuständigkeit des Schularztes zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung vor Aufnahme eines Kindes in die Schule

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 41 Abs 5 SchulG BE, § 22 BMG, § 55a Abs 1 S 2 SchulG BE, § 55 Abs 2 S 1 SchulG BE, § 55 Abs 1 SchulG BE, § 42 Abs 2 S 1 SchulG BE
    Gewünschte andere Grundschule; Aufnahme; "Antrags-Kind"; fehlender Sprachförderbedarf; schulärztlicher Untersuchungsbericht; Hauptwohnung; paritätisches Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 9 S 87.19
    Hierzu ist anerkannt, dass ein Einwohner, der mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend nutzt und bei dem auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden kann, gegenüber den Meldebehörden zu erklären hat, welche Wohnung Hauptwohnung ist; für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 - juris Rn. 21 ff. zu § 12 MRRG, der § 22 BMG entspricht).
  • VG Berlin, 25.08.2024 - 39 L 144.24
    Für den Fall des Wechselmodells ist melderechtlich anerkannt, dass ein elterliches Bestimmungsrecht bezüglich des Hauptwohnsitzes nur bei gleichrangigem Aufenthalt besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin…, Beschluss vom 20. August 2024, a.a.O.;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

    Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal "Hauptwohnung" der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 472.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 482.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 466.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 487.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 481.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 483.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 23.08.2024 - 39 L 316.24
    Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der ergänzend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6; VG Berlin…, Beschluss vom 20. August 2024, a.a.O.;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris, Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 408.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 393.25
    Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris, Rn. 6).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 9 S 87.19 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 - 39 L 144/244 -, EA S. 14;… Beschluss vom 25. August 2023 - VG 39 L 498/23 - juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 447.25
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - 3 S 77.20

    Aufnahme in die Gemeinschaftsschule; Jahrgangsstufe 7; Kriterienkontingent; …

  • VG Berlin, 23.08.2024 - 39 L 205.24
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 403.25
  • VG Berlin, 23.08.2024 - 39 L 338.24
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 415.25
  • VG Berlin, 28.07.2026 - 17 L 238.26
  • VG Berlin, 20.08.2024 - 39 L 148.24

    Vorläufige Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe

  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 399.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 407.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 392.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 582.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 436.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 434.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 437.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 549.25
  • VG Berlin, 20.08.2024 - 39 L 180.24

    Anspruch eines Kindes auf Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe

  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 431.25
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 435.25
  • VG Berlin, 20.08.2024 - 39 L 195.24
  • VG Berlin, 20.08.2024 - 39 L 206.24
  • VG Berlin, 04.09.2025 - 41 L 547.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 441.25
  • VG Berlin, 02.09.2025 - 41 L 390.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 406.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 449.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 451.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 398.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 452.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 414.25

    Vergabe von Schulplätzen an integrierten Sekundarschulen in Berlin für das …

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 416.25

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme zum Schuljahr 2025/26 in die Jahrgangsstufe 7 …

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 440.25

    Vorläufig Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule

  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 450.25
  • VG Berlin, 27.08.2024 - 39 L 202.24
  • VG Berlin, 25.09.2025 - 41 L 453.25
  • VG Berlin, 26.08.2025 - 41 L 391.25
  • VG Berlin, 25.08.2025 - 41 L 409.25
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