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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1936
OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14 (https://dejure.org/2015,1936)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 9 S 9.14 (https://dejure.org/2015,1936)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 (https://dejure.org/2015,1936)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 41 VwVfG BB
    Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen; Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags; Entstehung der persönlichen Beitragspflicht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO
    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags; Eigentumswechsel; Zwangsversteigerung; öffentliche Last; bestandskräftiger Beitragsbescheid; Aufhebungsbescheid; Bekanntgabe; kein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Rubrumsberichtigung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG BB § 42
    Keine Abwasserbeitragspflicht des Erstehers bei bestandskräftigem, nicht wirksam beseitigtem Bescheid gegen Voreigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Abwasserbeitragspflicht des Erstehers bei bestandskräftigem Bescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 9 B 21.09

    Beitragspflicht und lastenfreier Erwerb in der Zwangsversteigerung; Verbot der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14
    Rn. 9 Das Verwaltungsgericht ist - unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 13. April 2011 (OVG 9 B 21.09, Juris) - davon ausgegangen, dass der gegenüber der Antragstellerin ergangene Beitragsbescheid rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner keine persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin habe begründen können, nachdem er insoweit bereits mit dem Bescheid vom 20. November 2000 den Voreigentümer des Grundstückes zum Beitrag herangezogen habe.

    Rn. 13 Soweit die Beschwerde Unterschiede zu dem Fall anführt, über den der Senat durch Urteil vom 13. April 2011 (OVG 9 B 21.09, Juris) entschieden hat und auf den das Verwaltungsgericht in seiner Begründung Bezug genommen hat, ändert dies nichts daran, dass der gegenüber der Antragstellerin erlassene (zweite) Beitragsbescheid ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit unterliegt, nämlich dass er überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist.

    Dass im Verhältnis von Erwerber und Voreigentümer eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer Beitragserhebung - anders als im baunachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis - kein derartiges Verhältnis bestehe, dass der Erwerber sich nach Kenntniserlangung so behandeln lassen müsse, als sei ihm der Aufhebungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden, hat der Senat bereits im vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2011 (a.a.O., Juris Rn. 34) entschieden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14
    Der Antragsgegner sei nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2006 (OVG 9 S 81.05) und den Senatsurteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) zur Vermeidung einer Doppelbelastung bzw. Aufwandsüberschreitung verpflichtet gewesen, einen Ausgleich für den überhöhten Beitragssatz zu schaffen; einen solchen Ausgleich habe er mit der Aufhebung des ersten Bescheides und dem Erlass des neuen Bescheides ermessensfehlerfrei vorgenommen.
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14
    Wird er hingegen bestandskräftig, so legt er auch die persönliche Beitragspflicht ein für allemal fest; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen, mit der Folge, nunmehr den Rechtsnachfolger des Eigentümers noch persönlich in Anspruch nehmen zu können (…vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 72; vgl. hierzu weiter BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, Juris, Rn. 32 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14
    Der Antragsgegner sei nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2006 (OVG 9 S 81.05) und den Senatsurteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) zur Vermeidung einer Doppelbelastung bzw. Aufwandsüberschreitung verpflichtet gewesen, einen Ausgleich für den überhöhten Beitragssatz zu schaffen; einen solchen Ausgleich habe er mit der Aufhebung des ersten Bescheides und dem Erlass des neuen Bescheides ermessensfehlerfrei vorgenommen.
  • BVerwG, 18.08.1998 - 2 B 64.98

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "erstmalige Ernennung" - Ausschluss einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14
    Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass auch nach der Berichtigung des Passivrubrums der von der Entscheidung in der Sache betroffene Rechtsträger unverändert geblieben ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 1998 - 2 B 64/98 -, S. 5 des EA).
  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Rn. 28 Zwar wird insoweit vertreten, dass selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel der Nacherhebungsbescheid an denjenigen zu richten sei, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist, das heißt an denjenigen, der bei Bekanntgabe des ersten Heranziehungsbescheides tatsächlich Grundstückseigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger war und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 5. November 2009 - 4 M 94/09 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; VG Cottbus…, Urteil vom 13. September 2019 - 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.;… Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 31a).

    Selbst bei - wie hier - Zahlungsunfähigkeit des Voreigentümers hat es der Beitragsgläubiger durch Aufhebung des ersten Bescheides selbst in der Hand, die Festsetzung des Beitragsanspruches mit einem zweiten Bescheid in voller Höhe vorzunehmen.Einer Aufhebung dieses Bescheides steht insoweit auch nicht entgegen, dass nach der oben genannten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2015 - VG 9 S 9.14 -, juris Rn. 13) der Beitragsgläubiger eine einmal durch Bescheid festgelegte persönliche Beitragspflicht durch eine spätere Aufhebung nicht mehr beseitigen kann.

  • VG Cottbus, 13.09.2019 - 4 K 2214/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Insoweit kann ein wirksamer und bestandskräftiger Beitragsbescheid den persönlichen Beitragspflichtigen bereits festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 - juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - Juris Rn. 13…, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 - juris Rn. 31).

    Wird er hingegen bestandskräftig, so legt er auch die persönliche Beitragspflicht ein für allemal fest; auch durch eine spätere Aufhebung kann der Beitragsgläubiger diese Festlegung nicht mehr beseitigen, mit der Folge, nunmehr den Rechtsnachfolger des Eigentümers noch persönlich in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O., Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 8 Rn. 72; vgl. hierzu weiter BVerwG…, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, Juris, Rn. 32 f.).

    Rn. 21 Hieraus folgt nicht nur, dass der Einrichtungsträger und Beitragsgläubiger (hier der Beklagte) den einmal verbindlich festgelegten persönlich Beitragspflichtigen grundsätzlich nicht austauschen kann (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht; …

    Zwar kann ein wirksamer und bestandskräftiger Beitragsbescheid den persönlichen Beitragspflichtigen bereits festlegen (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, Juris Rn. 29 ff. und vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 -, Juris Rn. 13 m.w.N.).
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