Rechtsprechung
| LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
- OLG Oldenburg, 19.04.2021 - 2 W 9/21
Wird zitiert von ... (8)
- AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22 Entsprechend wurde die Auffassung vertreten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung im Haftverfahren nicht entstehen konnte (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94 ff.).
Entsprechend konnte im Rahmen der Vollziehung des Haftbefehls diese Gebühr nur dann erneut angesetzt werden, wenn der Auftrag zur Vollziehung des Haftbefehls erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 3 Abs. 4 GvKostG gestellt worden war (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94 ff.) geteilt.
- LG Potsdam, 29.09.2023 - 14 T 218/21 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem mit der Erinnerung maßgeblich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 9 T 18/21 (DGVZ 2021, 94) - geltend gemachten Einwand, dass in dem zugrunde liegenden Verhaftungsauftrag kein gesonderter Auftrag zum Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft liege und deshalb die Gebühr KV 207 f. GvKostG nicht nochmals zu der für das Abnahmeverfahren angesetzten Gebühr berechnet werden könne, könne nicht gefolgt werden.
Im wesentlichen macht er - unter Berufung insbesondere die Entscheidung des LG Osnabrück, DGVZ 2021, 94 - geltend, zwar handele es sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bei einem Verhaftungsauftrag um einen besonderen Auftrag im kostenrechtlichen Sinne.
- OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem …
Soweit in diesem Zusammenhang teilweise ein einheitlicher Auftrag angenommen wird, weil die Verhaftung nur subsidiär zur Erzwingung der Vermögensauskunft erfolge und sich folglich als Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft darstelle (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94, zitiert juris Rn. 14f), trifft dies bei einer verfahrensbezogenen Sichtweise zwar zu.
- OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines …
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.;… NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19;… Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.;… ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96;… Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44). - OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23 Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94;… BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35;… KV 208 Rn. 17).
- OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Beschwerde der Landeskasse Brandenburg gegen den Kostenansatz des …
Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94;… BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35;… KV 208 Rn. 17). - LG Essen, 09.10.2023 - 7 T 440/22
Kostenrechnung, Gerichtsvollzieher
Rn. 22 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf, wenn dies eine Fortsetzung des Verfahrens über die Abgabe der Vermögensauskunft darstellt (verneinend: OLG Celle (2. Zivilsenat), Beschluss vom 10.12.2021 - 2 W 183/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, juris; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff., juris;… Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 3. Besondere Erhebung der Gebühr gemäß Nr. 208 im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls?, Rn. 41, juris; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, juris; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; OLG Köln Beschluss vom 20. Januar 2022 - 17 W 136/21, juris; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.;… ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96;… Uhl, in: Touissant, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, GvKostG Abs. KV 207, 208 Rn. 6). - LG Neuruppin, 29.06.2023 - 2 T 46/22 Davon ausgehend kommt allenfalls die Entstehung einer reduzierten Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Betracht (ebenso Richter/Zuhn: Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung des Haftbefehls, DGVZ 2020, 194, 197; Herrfurth: Verfahrensrechtliche und kostenrechtliche Einordnung von Verhaftung und gütlicher Einigung, DGVZ 2020, 116; OLG Celle, DGVZ 2022, 69; LG Osnabrück, DGVZ 2021, 94;… Schröder-Kay, 14. Aufl., Nr. 207, 208 Rn. 26).
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