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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 01.07.2005 - 9 TG 1210/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32246
VGH Hessen, 01.07.2005 - 9 TG 1210/05 (https://dejure.org/2005,32246)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.07.2005 - 9 TG 1210/05 (https://dejure.org/2005,32246)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 (https://dejure.org/2005,32246)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine versagte Verlängerung von Aufenthaltstiteln sowie Abschiebungsandrohungen; Annahme einer verfassungsrechtlich geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen …

    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • VG Darmstadt, 28.03.2008 - 7 G 1447/07

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft

    Rn. 12 Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (…vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.09.2007, a.a.O.; v. 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, FamRZ 2005, 989; Beschl. v. 01.07.2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • VG Frankfurt/Main, 08.04.2010 - 7 K 2014/09
    Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.08.2004 -- 9 TG 1179/04 -, FamRZ 2005, 989, Beschluss vom 01.07.2005 -- 9 TG 1210/05 -)." Vorliegend hat die Klägerin durch Vorlage einer Erklärung ihres Ehemannes vom 01.04.2009 (BI. 129 der Behördenakte) zunächst plausibel dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die verschiedenen Wohnungen der Eheleute beruflich notwendig sind.
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