Rechtsprechung
| OLG Celle, 13.11.2002 - 9 U 121/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 823 BGB
Verkehrssicherungspflicht; Beweislast für die Kausalität; Beweislastumkehr; Schmerzensgeld; Kontrollpflichten bei Parkplätzen - Judicialis
BGB § 823
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Haftungsrecht; Verkehrssicherungspflicht
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verkehrssicherungspflicht; Beweislast für die Kausalität; Beweislastumkehr; Schmerzensgeld; Kontrollpflichten bei Parkplätzen
Verfahrensgang
- LG Stade, 26.04.2002 - 6 O 329/01
- OLG Celle, 13.11.2002 - 9 U 121/02
Papierfundstellen
- VersR 2004, 860
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.03.1986 - VI ZR 22/85
schadhafter Bodenbelag im Großmarkt - Cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung …
Auszug aus OLG Celle, 13.11.2002 - 9 U 121/02
Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen Pflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 2 beweisen muss - ggf. nachdem die Beklagte in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Kontrollen vorgetragen und ihr damit betrautes Personal namhaft gemacht hat -, oder ob sich die Beklagte zu 2 zu entlasten hat, sei es, weil der verkehrsgefährdende Zustand prima facie für eine Kontrollpflichtverletzung spricht oder sie indiziert, oder sei es, dass bei feststehender Verletzung der äußeren Sorgfalt diejenige der inneren vermutet wird (vgl. BGH NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 1999, 861). - OLG Köln, 25.06.1998 - 12 U 271/97
Culpa in contrahendo
Auszug aus OLG Celle, 13.11.2002 - 9 U 121/02
Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen Pflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 2 beweisen muss - ggf. nachdem die Beklagte in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Kontrollen vorgetragen und ihr damit betrautes Personal namhaft gemacht hat -, oder ob sich die Beklagte zu 2 zu entlasten hat, sei es, weil der verkehrsgefährdende Zustand prima facie für eine Kontrollpflichtverletzung spricht oder sie indiziert, oder sei es, dass bei feststehender Verletzung der äußeren Sorgfalt diejenige der inneren vermutet wird (vgl. BGH NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 1999, 861). - OLG Celle, 20.02.1991 - 9 U 235/89
Entfernung eines Gullydeckels durch Dritte als höhere Gewalt
Auszug aus OLG Celle, 13.11.2002 - 9 U 121/02
Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 2 Abs. 1 HpflG dem Grunde nach zu bejahen (so im Ergebnis wohl LG München ZfS 1987, 260) oder ob - weil vorliegend die Entfernung des Einlaufdeckels ein von außen auf die Anlage einwirkendes Ereignis darstellt, das seine Ursache nicht in der Anlage selbst hat und nicht mit deren Gefahrenquellen zusammen hängt - eine solche Haftung ausgeschlossen wäre (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - OLG Celle VersR 1991, 1382 m. w. N.).
- OLG Celle, 25.06.2003 - 9 U 8/03
Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand zur Abwehr der von Bäumen …
Der Senat hat dazu in dem Urteil in dem Rechtsstreit 9 U 121/02 (= 6 O 329/01 Landgericht Stade) des Näheren zur Beweislast ausgeführt, es sei in diesem Fall - ebenso wie in dem ersteren - unbillig, wenn dem Geschädigten das Risiko der Beweisführung für die Kausalität aufgebürdet würde, weil ein solches Ergebnis dazu führen würde, dass der Verkehrssicherungspflichtige gleichsam sanktionslos die ihm obliegenden Pflichten verletzen könnte, indem er sich auf die vom Geschädigten nicht zu widerlegende Behauptung zurückziehen könnte, bei einer Kontrolle wäre (noch) kein abhilfebedürftiger Zustand festgestellt worden, vielmehr sei die Gefahr erst später entstanden. - OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 2 U 15/07
Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden in Brandenburg bei …
Soweit in der Rechtsprechung eine solche Beweislastumkehr angenommen worden ist, handelt es sich um Einzelfälle, in denen etwa die unmittelbare Pflicht zu Kontrolle der Gefahrenquelle in Rede stand, dem Geschädigten gerade wegen der unzureichender Dokumentation die Möglichkeit der Beweisführung abgeschnitten war und im Übrigen nur ein möglicher Anspruchsgegner gegenüberstand (vgl. OLG Celle, VersR 2004, 860 ).
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