Rechtsprechung
| SG Ulm, 19.07.2016 - S 9 U 15/14 |
Verfahrensgang
- SG Ulm, 19.07.2016 - S 9 U 15/14
- LSG Baden-Württemberg, 25.08.2017 - L 8 U 3999/16
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 11 U 23/15
Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung
Dabei wird keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute (ebenda; auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 9 U 15/14; Urteil vom 7.7.2015, 23 U 172/13; OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 13 U 219/12).Schon dies spricht dagegen, dass die gesonderte Erklärung als bearbeitender Teil der vorausgegangenen Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2015, Az. 18 U 29/12; Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2015, 21 O 403/14).
Allein der Umstand, dass die Beklagte neben der vollständig übernommenen Musterbelehrung gesonderte Hinweise im Zusammenhang mit der Sachverhaltskonstellation einer Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist formuliert hat, stützt demnach nicht die Annahme, sie habe auf die Richtigkeit der Musterbelehrung nicht vertraut (vgl. auch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015, 9 U 15/14).
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