Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 21.04.1998 - 9 U 1589/97 - 275 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ; Scharfkantiger Niveauunterschied auf Wegen; Unmittelbar vor und hinter dem Kanaldeckel eine Gehwegplatte nicht vorhanden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stendal, 30.07.1997 - 21 O 173/97
- OLG Naumburg, 21.04.1998 - 9 U 1589/97 - 275
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 18.07.1986 - 9 U 328/85
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde; Niveauunterschiede auf einem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 22.08.1989 - 9 U 318/88
Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigem ; Niveauunterschied eines Gehweges ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 19.10.2012 - 11 U 100/11
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Freihaltung der unterhaltenen …
Unter Berücksichtigung dessen sind von der Rechtsprechung in Bezug auf Höhenunterschiede auf Radwegen im Wesentlichen solche in einem Bereich zwischen 2 und 3 cm als nicht abhilfebedürftige Gefahrenstelle angesehen worden (vgl.: OLG Hamm…, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 15, 16 zu einem Niveauunterschied von 2-3 cm auf einem Radweg im Bereich eines Gefälles durch Kantstein; vgl. auch: OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.04.1998, 9 U 1589/97, zitiert nach juris Rn. 5, 6 für einen mehr als 2 cm aus der umgebenden Pflasterung herausragenden Kanaldeckel; vgl. auch: OLG Stuttgart…, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02, zitiert nach juris Rn. 8: Keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei in Fahrtrichtung verlaufendem Arbeitsschlitz eines Sehachtdeckels; OLG Braunschweig…, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 6: keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Aufwurf in Asphaltdecke von höchstens 2, 5 cm; KG Berlin…, Beschluss vom 16.07.2010, 9 U 103/09, zitiert nach juris Rn. 2: Abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Asphaltaufbruch mit 20 cm breiter Riefenbildung und Höhenunterschied von 4, 5 cm auf Radweg).
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