Rechtsprechung
| OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW
Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg - Judicialis
BGB § 839; ; GG Art. 34; ; StrWG NW § 9; ; StrWG NW § 9a; ; StrWG NW § 47
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Herbstlaub auf Bürgersteig - Verkehrssicherungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NW § 9 § 9a § 47
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich Rutschgefahr durch Laub auf einem Radweg; Mithaftungsquote eines geschädigten Radfahrers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht bei Herbstlaub auf Rad- und Gehwegen
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Radlersturz - Übermäßiger Blätterfall ist von Wegen und Straßen zu beseitigen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sturz einer Radfahrerin wegen nassen Laubs: Schadenersatzpflicht der Gemeinde bei Verletzung der Pflicht zur witterungsabhängigen Laubbeseitigung - Bei Erkennbarkeit der Glättegefahr durch Radfahrer besteht ein erhebliches Mitverschulden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschränkung auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste bei Erforderlichkeit akuter Maßnahmen zur Verkehrssicherung; Zumutbarkeit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht außerhalb der üblichen Dienstzeiten; Erforderlichkeit der außerplanmäßigen Reinigung auf ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Radwege bei Herbstlaub
Verfahrensgang
- LG Essen, 29.04.2004 - 4 O 61/03
- OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 718
- NZV 2006, 550
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 14.07.1983 - 1 U 269/82
Gefährdung des Kfz-Verkehr; Flache Mulden in Fahrbahndecke; …
Auszug aus OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04
Die Sicherungspflicht muss sich im wesentlichen darauf konzentrieren, solche Gefahren abzuwenden, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht (OLG Frankfurt, VersR 1984, 394;… MünchKomm, BGB Mertens, 2. Auflage, § 823 BGB Rdnr. 229;… Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 14. Kap., Rdnr. 44 m. w. N.).
- OLG Schleswig, 08.10.2013 - 11 U 16/13
Pflicht zur Laubreinigung auf Gehwegen - Räumintervalle
Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegendem, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt nicht hingenommen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Dez. 2005 - 9 U 170/04 -, juris, Rn. 29). - OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 U 4/18
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Falls von Laub auf …
Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall (siehe KG Berlin…, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04, juris Rn. 13, VersR 2006, 946; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015 - 9 U 170/04, juris Rn. 29, NZV 2006, 550; siehe ferner LG Wiesbaden…, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07, juris Rn. 16, KommJur 2009, 154; bestätigt durch OLG Frankfurt/Main…, Beschluss vom 11.09.2008 - 1 U 301/07, juris Rn. 3, MDR 2008, 1396). - LG Lübeck, 21.02.2024 - 6 O 157/22
Verkehrssicherungspflichtverletzung - Rutschgefahr auf herabgefallenem Laub
Rn. 22 Ebenso wie Schnee und Glatteis ist Laubfall witterungsabhängig, so dass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2005, 9 U 170/04, Rn. 29, zitiert nach Juris).Rn. 30 Die Klägerin musste nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich unter der dicken Laubschicht in tieferen, vermoderten Lagen erhebliche Glätte verbarg, selbst wenn obenauf eine trockene Laubschicht lag (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2005, 9 U 170/04, Rn. 31, zitiert nach Juris).
- OLG Hamm, 11.04.2022 - 11 U 49/21
Ansprüche nach einem Fahrradsturz wegen behaupteter …
Das Ausmaß der Reinigungspflicht richtet sich dabei nach der Verkehrsbedeutung des Weges (vgl. OLG Bremen…, Urteil vom 13.04.2018, 1 U 4/18, NJW-RR 2018, S. 923; OLG Hamm - 9. Zivilsenat -, Urteil vom 09.12.2005, 9 U 170/04, OLGR 2006, S. 417). - LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1147/09
Satirische Darstellung unterfällt ohne bestehendes öffentliches Interesse nicht …
Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes lnteresse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04). - OLG Rostock, 05.02.2010 - 5 U 127/09
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich umgefahrener Poller auf …
Der Verkehrssicherungspflichtige hat im Rahmen des ihm wirtschaftlich zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs geeignet sind, die Gefahren abzuwenden, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht (OLG Hamm NZV 2006, 550 ). - LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
"Sind die Aliens schon unter uns?"
Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
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