Rechtsprechung
| OLG Köln, 09.12.2003 - 9 U 215/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsbegrenzung einer Berufshaftpflichtversicherung für fahrlässig fehlerhafte Prüfungen eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters; Leistungspflichten einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters und Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 31.10.2002 - 24 O 392/01
- OLG Köln, 09.12.2003 - 9 U 215/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91
Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei …
Auszug aus OLG Köln, 09.12.2003 - 9 U 215/02
Diese beruht nicht auf dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern ist dem Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen (vgl. BGH, r+s 1992, 406; Senat, r+s 2002, 365;… Vgl. Voit in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 149, Rn 29). - OLG Köln, 14.05.2002 - 9 U 185/98
Begriff des wissentlichen Handelns; Bindung an die Feststellungen des …
Auszug aus OLG Köln, 09.12.2003 - 9 U 215/02
Diese beruht nicht auf dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern ist dem Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen (vgl. BGH, r+s 1992, 406; Senat, r+s 2002, 365;… Vgl. Voit in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 149, Rn 29).
- OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 3 U 113/22
Darlegungs- und Beweislast im Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen …
Der Kläger muss hier demnach im Einzelnen die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen vortragen (so OLG Köln, Urteil vom 09.12.2003, Az. 9 U 215/02, Rn. 38, zitiert nach juris). - LG Mönchengladbach, 04.05.2016 - 1 O 143/14
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O Versicherung)
Auch der Vergleich, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Vorliegens der Umstände einer Pflichtverletzung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.12.2003, Az: 9 U 215/02, zitiert nach juris).
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