Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 25.04.2007 - 9 U 23/07 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 31.08.2012 - 4 U 218/11
Begriff der Geistes- oder Bewusstseinsstörung i.S. von § 2 I. (1) AUB
Damit ist unter einer Bewusstseinsstörung auch eine kurzfristig aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine gebotene und erforderliche Reaktion auf eine Gefahrenlage nicht mehr zulässt, zu verstehen, wie eine vorübergehende Kreislaufreaktion ("Schwarz vor Augen werden") oder ein plötzlicher Schwindelanfall (OLG Hamburg, RuS 2007, 386 Rn. 4).Sie trägt im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. OLG Hamburg, RuS 2007, 386 Rn. 7;… OLG Hamm, RuS 2009, 30 Rn. 53) auch keine Umstände vor, die eine äußere Ursache für den Sturz plausibel erscheinen lassen.
- OLG Hamm, 14.05.2008 - 20 U 148/07
Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei einem Fenstersturz aufgrund …
Der Kläger hat jedoch im Rahmen der ihm nach Treu und Glauben obliegenden sekundären Darlegungslast der Beklagten Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die dieser nicht ohne weiteres zugänglich sind (OLG Hamburg RuS 2007, 386 f). - LG Köln, 04.05.2011 - 26 O 121/10 Für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB ist nicht Voraussetzung, dass eine völlige Bewusstlosigkeit vorgelegen hat oder dass die Bewusstseinsstörung längere Zeit angedauert hat (vgl. z. B. BGH VersR 2008, 1683; OLG Hamburg r+s 2007, 386; LG Düsseldorf VersR 2007, 488).
Das Fehlen von Abwehrreaktionen lässt mangels anderer plausibler Erklärungen für das Gericht den sicheren Schluss auf eine Bewusstseinsstörung bei dem Kläger vor dem Sturz zu (vgl. auch z. B. OLG Hamm r+s 2009, 30; OLG Hamburg r+s 2007, 386).
- OLG Brandenburg, 11.04.2025 - 11 U 199/24
Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag als …
Allerdings hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, etwa dann, wenn sowohl ein Stolpern als auch eine kurzzeitige Bewusstseinsstörung für einen Sturz ernsthaft in Betracht kommen, dem Versicherer Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die die Umgebung des Unfallortes und die Umstände betreffen, die Rückschlüsse auf die Ursache des Unfalles zulassen und die dieser nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 25.04.2007 - 9 U 23/07, juris Rn. 7;… OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2008 - 20 U 148/07, juris Rn. 53;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2012 - 4 U 218/11, juris Rn. 22;… Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., AUB 2008 Ziffer 5.1.1 Rn. 95;… Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap K, Rn. 23).
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