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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.05.1994 - 9 U 30/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8738
OLG Hamm, 17.05.1994 - 9 U 30/94 (https://dejure.org/1994,8738)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.1994 - 9 U 30/94 (https://dejure.org/1994,8738)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 1994 - 9 U 30/94 (https://dejure.org/1994,8738)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1206
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Jena, 29.09.2004 - 4 U 1116/03

    Zur Haftung einer Gemeinde

    Die in dieser Regelung festgesetzte Höhenbegrenzung für Fahrzeuge auf 4 m betrifft nur eine zulassungsrechtliche Bauvorschrift und besagt nicht, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen - und damit auch von Baumstämmen und Ästen - gehalten werden muss (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 1370 - 1371; OLG Celle, OLGR 1998, 63 - 64; OLG Naumburg, DAR 1998, 18 - 19; OLG Schleswig, VersR 1994, 359; OLG Dresden, VersR 1997, 336 - 337; OLG Brandenburg, VersR 1995, 1051 - 1052; OLG Rostock, OLGR 1996, 303; OLG Hamm, VersR 1995, 1206 - 1207; LG Osnabrück, Urteil v. 03.02.2003, Az. 1 O 3106/02).
  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 11 U 84/19

    Unfall, Lkw, Erker, Straßenraum

    Daraus folgt aber nicht, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen zu sein hat (OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994, 9 U 30/94 = VersR 1995, 1206;… OLG Koblenz, Urt. v. 15.12.2003, Az.: 12 U 1392/02 = OLGR Koblenz 2004, 370, 371).b) Der Umfang der für den lichten Raum gebotenen Sicherungsmaßnahmen hängt vielmehr maßgebend von der berechtigten Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer ab (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994, 9 U 30/94).Davon, dass der Straßenraum in einer Höhe von mehr als 4 m frei von Hindernissen ist, werden Fahrzeugführer allenfalls auf verkehrswichtigen Straßen ausgehen können, bei denen der Sicherungspflichtige in einem größeren Umfang mit Verkehr von Lastkraftwagen mit der zulässigen Höhe von 4 m rechnen muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994, 9 U 30/94;… vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2003, 4 U 131/03, Tz.13, juris).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts unrichtig oder unvollständig sind, sind nicht ersichtlich, insoweit greift die Klägerin das landgerichtliche Urteil auch nicht an.Die allgemein für den öffentlichen Straßenraum bestehende Pflicht zum Schutz von Verkehrsteilnehmern beginnt dort, wo sich diese sich vor Gefahren nicht mehr selbst in zumutbarer Weise schützen können, weil die Gefahren für einen durchschnittlich sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und der Benutzer sich auf die Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994, 9 U 30/94).

  • OLG Rostock, 10.06.2004 - 1 U 168/02

    Vertrauen des Verkehrs auf Luftraumfreiheit bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe

    Nach anerkannter Rechtsprechung kann aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden, daß der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von 4 m überall frei sein müsse (vgl. BGH, VersR 1968, 72; OLG Dresden, VersR 1997, 336; OLG Brandenburg, VersR 1995, 1051; OLG Köln, VersR 1991, 1265; OLG Schleswig, VersR 1994, 359; OLG Hamm, VersR 1995, 1206; Senatsurteil vom 28.09.2000 - 1 U 63/99).
  • LG Osnabrück, 03.02.2003 - 1 O 3106/02

    Amtshaftung wegen der Kollision eines Fahrzeugs mit erhöhtem Fahrzeugaufbau und …

    Zwar umfasst die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können (BGH VersR 1965, 475; OLG Hamm, VersR 1995, 1206).

    Daher haben die Gerichte in der Funktion und Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße auch bei der Freihaltung des Lichtraumprofils von Hindernissen seit Langem eine wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. OLG Schleswig VersR 1994, 359 m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 1206).

  • LG Osnabrück, 28.06.2004 - 1 O 1077/04

    Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen; Gebotene Sicherheitsvorkehrung …

    Zwar umfasst die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können (BGH VersR 1965, 475, OLG Hamm VersR 1995, 1206 [OLG Hamm 17.05.1994 - 9 U 30/94]).

    Daher haben die Gerichte der Funktion und Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße auch bei der Freihaltung des Lichtraumprofils von Hindernissen seit langem eine wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. OLG Schleswig VersR 1994, 359 [OLG Schleswig 07.04.1993 - 9 U 35/92] m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 1206 [OLG Hamm 17.05.1994 - 9 U 30/94]).

  • AG Wetzlar, 30.06.2005 - 39 C 2089/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einem Verkaufsschirm auf …

    Das Gericht schließt sich insoweit der wohl herrschenden Rechtsprechung an, dass auf einer Straße von untergeordneter Bedeutung, die nur von wenigen Fahrzeugen mit geringer Geschwindigkeit befahren wird keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht _ und damit auch sonst kein schuldhafte; Handeln - zu bejahen ist, wenn an einer gut einsehbaren Straßenstelle Sachen (insbesondere Baumäste) in das Luftraumprofil der Fahrbahn hineinragen (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 03.02.2003 - 1 O 3106/02; OLG Celle, OLGR 2003, 427 ff.; OLG Hamm, VersR 1995, 1206 ; jeweils zit. n. juris).
  • AG Rastatt, 18.12.2012 - 16 C 152/12

    Verkehrsunfall auf Baumarktgelände - Hinweispflichten eines Baumarktbetreibers

    Entschließt sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, die Gasse rückwärts zu befahren, kann erwartet werden, dass er seine Aufmerksamkeit auch auf den ihm zur Verfügung stehenden Luftraum und darauf richtet, ob dieser durch in die Fahrbahn hineinragende Bauten beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 17.05.1994, 9 U 30/94).
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