Rechtsprechung
| OLG Köln, 27.10.1998 - 9 U 66/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- soldan.de
(Rechtsprechungsübersicht)
Auffahrunfall auf abbremsendes Fahrzeug wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.02.1998 - 2 O 285/97
- OLG Köln, 27.10.1998 - 9 U 66/98
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 14.07.1982 - 24 U 92/82
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem im Zuge eines Wendemanövers …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1998 - 9 U 66/98
Wer den Verkehr durch Querstehen blockiert, weil er sich vorher keine Klarheit über die Wendemöglichkeit verschafft hat, handelt grob verkehrswidrig (OLG Düsseldorf VRS 64, 10). - BGH, 04.06.1985 - VI ZR 15/84
Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1998 - 9 U 66/98
Genauso spricht der Anscheinbeweis aber auch gegen den Wendenden, wenn es zu Kollisionen mit dem Gegenverkehr kommt (BGH DAR 1985, 316), was in gleicher Weise gelten muß, wenn es infolge eines Wendemanövers zu Kollisionen unter den Fahrzeugen des Gegenverkehrs kommt. - LG Köln, 10.02.1998 - 2 O 285/97
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1998 - 9 U 66/98
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.02.1998 (2 O 285/97) geändert.
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 1 L 55/10
Schadensersatzpflicht eines Landesbeamten wegen grob fahrlässiger Verursachung …
Es darf nur gewendet werden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann ( vgl. etwa: OLG Köln, Urteil vom, 27. Oktober 1998 - Az.: 9 U 66/98 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).Bei einem Zusammenstoß des Wendenden, Rückwärts- oder Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache ( vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Urteile vom 22. August 2008 - Az.: I-1 U 59/07 - und vom 27. Oktober 1998 - Az.: 9 U 66/98 -, jeweils zitiert nach juris und m. w. N. ).
Wer den Verkehr durch Querstehen blockiert, weil er sich vorher hiernach offenkundig keine hinreichende Klarheit über die Wendemöglichkeit verschafft hat, handelt grob verkehrswidrig ( vgl. auch: OLG Köln, Urteil vom, 27. Oktober 1998, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 1997 - Az.: 2 U 175/95 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).
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