Rechtsprechung
| OLG Hamm, 05.11.2002 - 9 U 72/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzpflicht wegen infolge Astabbruchs erlittener Sachschäden an einem in Baumnähe abgestellten PKW; Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 § 839
Straßenverkehrssicherungspflicht zum Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume - Sichtkontrolle, Untersuchung
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 01.02.2002 - 3 O 461/01
- OLG Hamm, 05.11.2002 - 9 U 72/02
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 313
- NZV 2003, 284
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 10.10.1997 - 9 U 106/97
Verkehrssicherungspflicht für an einer Straße stehende Bäume
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2002 - 9 U 72/02
Danach reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit, aus (vgl. Senat VersR 1998, 188 ), die grundsätzlich zweimal im Jahr, und zwar einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand, durchzuführen ist.
- LG Coburg, 16.01.2008 - 12 O 471/06
Zum Umfang der Kontrollpflichten des Eigentümers von Bäumen an Straßen
Unterlässt der Sicherungspflichtige bei Vorliegen derartiger Verdachtsanzeichen eine eingehende Prüfung und übersieht aus diesem Grunde eine vorhandene Bruchgefahr, so ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.11.2002, Az. 9 U 72/02 , Jurisfundstelle.) Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... zu eigen und geht insoweit von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte aus. - AG Lemgo, 12.09.2006 - 19 C 81/06
Verkehrssicherungspflicht; Kontrolle von Bäumen auf Standsicherheit; …
Erst bei verdächtigen Umständen wie trockenem Laub, dürren Ästen, äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, hohem Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischem Aufbau und Ähnlichem bedarf es der eingehenden Untersuchung (OLG Hamm 9, Urteil vom 5. November 2002, Az: 9 U 72/02; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2001, Az: 1 U 1161/99).
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