Rechtsprechung
| OLG Celle, 29.12.1993 - 9 U 85/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Bonn, 16.01.2004 - 3 O 313/99
Fluglärm
Die Beklagte ist nach dieser Vorschrift als Betreiberin des Flughafens Köln/Bonn zur Erfüllung der Ausgleichsansprüche verpflichtet, die den Klägern als vormaligen Eigentümern der belasteten Grundstücke daraus erwachsen sind, dass deren Benutzung durch die Fluggeräusche der den Flughafen Köln/Bonn benutzenden Flugzeuge in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde (vgl. BGHZ 69, 105 ff.; BGHZ 59, 378 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993, Aktenzeichen.: 9 U 85/92).Vielmehr ist nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Zumutbarkeit schon dann überschritten, wenn bei einer zeitlich anhaltenden Belästigung in dem festgestellten Ausmaß das physische und psychische Wohlbefinden der betroffenen Person ungünstig beeinflusst wird (vgl. BGH, NJW 1981, 1369 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993, Aktenzeichen: 9 U 85/92).
Ausgleichsansprüche kommen in einem solchen Fall nur noch dann in Betracht, wenn sich durch das weitere Hinzutreten von Immissionen zu der Geräuschvorbelastung der Pegel des Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöht hat und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare und damit entschädigungspflichtige Belastung liegt (vgl. OLG Köln vom 16.02.1998, Aktenzeichen: 8 U 160/96; LG Bonn, Urteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: 10 O 419/93; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993, Aktenzeichen: 9 U 85/92; BGH, Baurecht 1988, 204 ff.; BGHZ 49, 148).
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