Rechtsprechung
| VGH Hessen, 17.11.1992 - 9 UE 1262/89 |
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 17.11.1992 - 9 UE 1262/89
- BVerwG, 01.11.1993 - 5 B 29.93
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 17.11.1992 - 9 UE 1765/89
Anfechtungsklage gegen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines …
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Hess. VGH vom 17. November 1992 -- 9 UE 1262/89 -- zurückgewiesen.Rn. 27 Er hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und seine Ausführungen im Verfahren 9 UE 1262/89 -- die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung betreffend -- bezogen sowie sein bisheriges Vorbringen vertieft.
Rn. 38 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Verhandlungsniederschrift vom 17. November 1992 sowie die Prozeßakte gleichen Rubrums betreffend die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung -- 9 UE 1262/89 --, die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) und die Prozeßakte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (drei Bände) -- 13 Ca 19/88 -- (davon eine ursprünglich: 13 Ca 300/88), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Denn im Hinblick darauf, daß auch die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch den Kläger angefochten und das sich daran anschließende Verwaltungsstreitverfahren (9 UE 1262/89) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die vorliegende Anfechtungsklage noch nicht gegenstandslos geworden.
- VGH Hessen, 10.08.1993 - 9 UE 1274/90
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten - unzulässige …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Juli 1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275), der der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17. November 1992 (9 UE 1262/89) gefolgt ist, hat die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, wenn die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde erfolgt, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht.
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