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| VGH Hessen, 03.08.1994 - 9 UE 2129/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Hessen (Leitsatz)
§ 4 Abs 1 BSHG, § 11 BSHG, § 12 BSHG, § 21 BSHG
(Sozialhilfe: Zahlungen eines Obdachlosen für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft als Aufwendungen für die Unterkunft iSd BSHG § 12)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 15.07.1992 - VI/2 E 1919/89
- VGH Hessen, 03.08.1994 - 9 UE 2129/92
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 286
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20
Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens; …
Dort sei anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Unterkunftskosten zu übernehmen seien, weil sie notwendig und (konkret) angemessen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.08.1994 - 9 UE 2129/92 - NVwZ-RR 1995, 286). - SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19
Asylbewerberleistung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Unterbringung …
Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG-Urt. v. 12.12.1995, Az. 5 C 28/93 und Hessischer VGH, Beschl. v. 03.08.1994, Az. 9 UE 2129/92, beide in ). - SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 AY 3236/20
Bemessung der Höhe von Asylbewerberleistungen für Unterkunftskosten
Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28/93, juris; HessVGH, Beschluss vom 03.08.1994 - 9 UE 2129/92, juris). - SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 SO 3236/20
Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Leistungen für die Unterkunft bei …
Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28/93, juris; HessVGH, Beschluss vom 03.08.1994 - 9 UE 2129/92, juris).
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