Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 07.02.1996 - 9 W 12/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1; ZPO § 115 Abs. 1
Höhe des Abzugs für Erwerbstätige - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 03.11.1995 - 2 O 282/95
- OLG Schleswig, 07.02.1996 - 9 W 12/96
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BSG, 04.04.1995 - 11 BAr 153/94
Auszug aus OLG Schleswig, 07.02.1996 - 9 W 12/96
Dieser kann mit dem Bundessozialgericht (JurBüro 1995, 533) auf 25 % von 643,-- DM, das sind 160, 75 DM bemessen werden.
- LAG Baden-Württemberg, 28.08.2003 - 4 Ta 7/03
Höhe des Freibetrags für Erwerbstätigkeit im Rahmen von Prozesskostenhilfe
Das Arbeitsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 04.04.1995 - 11 BAr 153/94 - JurBüro 1995, 533; ebenso OLG Schleswig-Holstein, 07.02.1996 - 9 W 12/96 - JurBüro 1996, 433) angeschlossen, wonach der Freibetrag für Erwerbstätige 25 % des allgemeine Freibetrages für die Partei (also seit 01.07.2003 EUR 91, 00) beträgt. - OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 2 WF 224/01
Prozesskostenhilfe: Anrechnung des Erwerbstätigenmehrbedarfs und der Wohnkosten; …
Da bei Teilerwerbstätigkeit der als Erwerbstätigenmehrbedarf anzurechnende Betrag gekürzt werden kann (…vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 3.Aufl., § 115 Rn. 16), erscheint der Betrag von 25 % des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG, d.h. DM 176, 00, als angemessen (vgl. auch OLG Schleswig, JurBüro 1996, S.433).
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