Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 31.07.1997 - 9 W 16/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.10.2017 - VI ZR 520/16
Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der …
Jedenfalls solange dies nicht der Fall ist, können die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens daher ohne Beschränkung im Wege der Leistungsklage und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gestützt auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 5 W 26/02, MDR 2003, 534, 535; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 9 W 16/97, MDR 1998, 242, 243;… Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 57 Rn. 107;… Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 490 Rn. 5;… BeckOK/Kratz, ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 494a Rn. 21). - OLG Köln, 12.04.2000 - 17 W 480/99
Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens
Stimmt der Antragsgegner dagegen der Erledigungserklärung des Antragstellers im Sinne von § 91a ZPO zu, etwa weil er zuvor den geltend gemachten und/oder vom Sachverständigen festgestellten Baumangel jetzt anerkannt und/oder - selbst oder durch Dritte, zum Beispiel durch seinen Subunternehmer - beseitigt hat bzw. hat beseitigen lassen oder der Auftraggeber sich wegen des Baumangels im Wege der Minderung (§§ 634 BGB, 13 Nr. 6 VOB/B) oder durch Verrechnung/Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch oder einem Schadensersatzanspruch (§§ 635 BGB, 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B) befriedigt hat und der Auftragnehmer dies akzeptiert oder die Parteien sich verglichen haben, kommt es nicht zum Verfahren nach § 494a ZPO, weil dem Antragsgegner für diesen Fall nach zwischenzeitlich gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.1993 - 10 W 135/93, BauR 1994, 277 = MDR 1994, 201 = OLGR 1994, 92; Beschl. v. 10.01.1995 - 22 W 62/94, BauR 1995, 877 = OLGR 1995, 217; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.02.1998 - 10 W 31/97, AnwBl 1999, 235; Beschl. v. 05.05.1995 - 13 W 30/95, OLGR 1995, 155; Beschl. v. 18.03.1998 - 1 W 1/98, BauR 1999, 195, 196; Beschl. v. 02.10.1998 - 22 W 54/98, OLGR 1999, 56 = BauR 1999, 435; OLG Hamburg, Beschl. v. 31.07.1997 - 9 W 16/97, OLGR 1997, 403, 404 = MDR 1998, 242; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.1998 - 21 W 7/98, OLGR 1998, 264; OLG Karlsruhe (Freiburg), Beschl. v. 20.05.1998 - 13 W 50/98, BauR 1998, 1278, 1279) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO fehlt. - OLG Dresden, 11.02.1999 - 15 W 1610/98
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach außergerichtlichem Vergleich
Demgegenüber hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg jedoch zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschluss vom 31.07.1997 - 9 W 16/97 = MDR 1998, 242, 243), dass den genannten Entscheidungen jeweils Fälle der Antragsrücknahme zugrunde lagen, bei denen ohne weitere Sachprüfung des Hauptsacheanspruches eine Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 269 ZPO getroffen werden konnte. - OLG München, 12.04.1999 - 15 W 1192/99
Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Beweissicherungsantrages
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Chemnitz, 10.07.2009 - 7 OH 6/08
Zulässigkeit d. einseitigen Erledigungserklärung
Eine Kostenentscheidung gegen die Antragstellerin wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Antragsgegnerin die ursprünglich behaupteten Mängel anerkannt hätte (…vgl. hierzu: BGH, aaO., unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschluss vom 31.07.97, 9 W 16/97).
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