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Rechtsprechung
   OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12 Bau   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2327
OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12 Bau (https://dejure.org/2013,2327)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2013 - 9 W 2250/12 Bau (https://dejure.org/2013,2327)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2013 - 9 W 2250/12 Bau (https://dejure.org/2013,2327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Befangenheit - Freundschaft des Richters mit Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen enger persönlicher Beziehungen zu einem der Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Richter war Trauzeuge des Anwalts: Befangenheitsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Enge Freundschaft des Richters mit Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in selbstständigem Beweisverfahren rechtfertigt Annahme der Befangenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen enger persönlicher Beziehungen zu einem der Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrensbevollmächtigter war Trauzeuge: Richter befangen! (IBR 2013, 256)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des …

    Auszug aus OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12
    Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 2007, 776 ; 2003, 1220).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12
    Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12
    Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28 ).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 08.02.2013 - 9 W 2250/12
    Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 2007, 776 ; 2003, 1220).
  • LG Freiburg, 20.11.2015 - 5 O 140/15

    Besorgnis der Befangenheit: Persönliche Beziehung des Richters zu dem …

    Die persönliche Beziehung zu einem Prozessbevollmächtigten genügt daher allenfalls bei Ehegatten (dazu BGH, NJW 2012, 1890 f.; OLG Jena, OLGR 2000, 76, 77 und OLG Rostock, OLGR 2005, 35), Verwandten ersten Grades (vgl. OLG Schleswig, OLGR 2000, 390, aber auch BGH, FamRZ 2006, 1440 und OLG Celle, OLGR 1995, 272, 273) oder besonders engen Freunden (so OLG München, Beschl. v. 08.02.2013, 9 W 2250/12, juris Tz. 12 f.), um die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen.
  • OLG Rostock, 28.07.2020 - 4 W 26/20

    Befangenheit eines Richters bei Freundschaft zu Prozessbevollmächtigtem

    Die persönliche Beziehung zu einem Prozessbevollmächtigten als solche genügt daher allenfalls bei Ehegatten, Verwandten ersten Grades oder einem der Verwandtschaft vergleichbaren Näheverhältnis wie im Falle eines Trauzeugen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.02.2013, Az.: 9 W 2250/12 Bau, - zitiert nach juris -, Rn. 12), um die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen.
  • LG Köln, 09.03.2017 - 7 O 21/17
    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen dabei in der Regel Konstellationen, in denen eine persönliche Beziehung / Freundschaft zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigtem besteht, wobei bei der Bewertung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl hierzu: BGH II ZR 237/09; OLG Naumburg 3 WF 156/12; OLG München 9 W 2250/12; OLG Stuttgart 12 W 18/10; OLG Koblenz 5 U 120/03; OLG Frankfurt 15 W 8/98).
  • LG Magdeburg, 04.09.2015 - 10 O 1771/14

    Selbstablehnung eines Richters auf Grund eines Mandatsverhältnis in eigener Sache …

    Rn. 7 Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen dabei in der Regel Konstellationen, in denen eine persönliche Beziehung / Freundschaft zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigtem besteht, wobei bei der Bewertung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl hierzu: BGH II ZR 237/09; OLG Naumburg 3 WF 156/12 ; OLG München 9 W 2250/12; OLG Stuttgart 12 W 18/10; OLG Koblenz 5 U 120/03; OLG Frankfurt 15 W 8/98).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2016 - 14 W 13/16

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis bei freundschaftlichem Verhältnis …

    Dies wird in der Rechtsprechung etwa angenommen für ein besonders enges Freundschaftsverhältnis zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem (OLG München, Beschl. v. 08.02.2013 - 9 W 2250/12 -: Verfahrensbevollmächtigter war Trauzeuge des zuständigen Richters), für enge Verwandtschaftsbeziehungen zwischen beiden (OLG Rostock, Beschl. v. 05.11.2003 - 7 U 218/01 = OLGR Rostock 2005, 35; OLG Jena, Beschl. v. 25.08.1999 = OLGR Jena 2000, 76: jeweils Ehe zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem) oder dann, wenn der Richter in eigener Sache Mandant des auftretenden Rechtsanwalts ist (KG, Beschl. v. 30.10.2013 - 23 U 121/13 - = NJW-RR 2014, 572, zit. n. juris).
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