Rechtsprechung
| OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1
Bestimmen und Festsetzen des Verfahrenswerts in Ehesachen
Verfahrensgang
- AG Lemgo, 20.10.2023 - 7 F 151/20
- OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
- OLG Hamm - 9. Senat für Familiensachen - 9 WF 12/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 13.03.2015 - 13 WF 19/15
Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
Rn. 18 Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens jedoch nicht uneingeschränkt in die Berechnung nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen, sondern für jeden der Ehegatten um einen Freibetrag zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1303 (1304)).Rn. 22 Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verkehrswert des "ehelichen Vermögens" um einen Freibetrag für jeden Ehegatten zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. u. a. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 2013).
Rn. 24 Von dem Differenzbetrag i.H.v. 131.646,42 EUR fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl.OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris), hier also ein Betrag i.H.v. 6.582,32 EUR.
- OLG Hamm, 08.01.2019 - 9 WF 232/18
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
Rn. 19 Der Senat hält jedenfalls im vorliegenden Falle grundsätzlich einen Freibetragsabzug von 30.000 EUR für jeden Ehegatten für angemessen (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, juris).Rn. 24 Von dem Differenzbetrag i.H.v. 131.646,42 EUR fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl.OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris), hier also ein Betrag i.H.v. 6.582,32 EUR.
- OLG Braunschweig, 17.07.2023 - 1 WF 41/23
Ehescheidung; Wert; Vermögen; Freibetrag; Zur Berücksichtigung des Vermögens beim …
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
Rn. 18 Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens jedoch nicht uneingeschränkt in die Berechnung nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen, sondern für jeden der Ehegatten um einen Freibetrag zu bereinigen, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1303 (1304)). - OLG Karlsruhe, 04.04.2008 - 2 WF 40/08
Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts der Ehescheidung durch das Gericht; …
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2024 - 9 WF 12/24
In der Rechtsprechung liegen die für angemessen erachteten Freibeträge zwischen 15.000 EUR (…vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74, Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050, Rn. 11, zitiert nach juris), 60.000 EUR (…vgl. KG Berlin, FuR 2014, 598, Rn. 5, zitiert nach juris;… OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1681, Rn. 4, zitiert nach juris) und 64.000 EUR (…vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 353, Rn. 5, zitiert nach juris).
- OLG Hamm, 03.09.2024 - 1 WF 124/24 Außerdem ist von dem verbleibenden Vermögen nach ganz herrschender Auffassung lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung einzustellen, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2024 - II-9 WF 12/24 -, Rn. 7 - 17, juris; OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris).
- OLG Hamm, 13.09.2024 - 1 WF 124/24
Bestimen des Verfahrenswerts in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände …
Außerdem ist von dem verbleibenden Vermögen nach ganz herrschender Auffassung lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung einzustellen, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2024 - IIl- 9 WF 12/24 -, Rn. 7 - 17, juris; OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8,. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris).
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