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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45844
OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19 (https://dejure.org/2019,45844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2019 - 9 WF 248/19 (https://dejure.org/2019,45844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 9 WF 248/19 (https://dejure.org/2019,45844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64
    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Neubestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Neubestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Kindergeldbezug im Wechselmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 133
  • FamRZ 2020, 1095
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • KG, 23.08.2019 - 13 WF 69/19

    Kindergeldbezugsberechtigung bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19
    In der Rechtsprechung (KG Berlin NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet.

    Unterschiedlichkeiten in der Höhe der von den Eltern erzielten Erwerbseinkünfte oder der Umstand, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt, spielen keine Rolle (KG Berlin NZFam 2019, 828).

    Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist zudem allein Sache des Unterhaltsrechts (KG Berlin NZFam 2019, 828).

  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19
    Damit gelten die Kinder im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173).
  • OLG Celle, 25.05.2018 - 19 UF 24/18

    Kindeswohl ist entscheidender Faktor bei Bestimmung des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19
    In der Rechtsprechung (KG Berlin NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet.
  • OLG Dresden, 30.12.2013 - 20 WF 1043/13

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Berechtigung zum Kindergeldbezug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 9 WF 248/19
    In der Rechtsprechung (KG Berlin NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet.
  • OLG Frankfurt, 02.04.2026 - 6 UF 69/26

    Bestimmung der Bezugsberechtigung für Kindergeld

    Maßstab für die Bestimmung des Bezugsberechtigten nach § 64 EStG ist das Kindeswohl (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - 9 WF 248/19 -, NJW-RR 2020, 133; KG NZFam 2019, 828; OLG Celle NJOZ 2019, 663; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055).
  • KG, 30.07.2025 - 16 UF 84/25

    Bestimmen eines Bezugsberechtigten des Kindergeldes für die gemeinsame Tochter …

    Maßstab, nach dem in diesem Fall die Kindergeldbezugsberechtigung zu bestimmen ist, ist nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG…, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 WF 69/19 , NJW-RR 2019, 1412 [Rz. 13]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 9 WF 248/19, FamRZ 2020, 1095 [Rz. 7]) das Kindeswohl und, wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür bieten, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, die Bezugskontinuität; d.h., derjenige Elternteil, der das Kindergeld vor dem Streit bezogen hat, soll es auch weiterhin beziehen (…so ausdrücklich OLG Brandenburg, a.a.O.).
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