Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.11.2005 - 9 ZB 04.1834 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 10.04.2008 - M 11 K 07.884
Landschaftsschutzverordnung; Maschendrahtzaun; Obstbäume
Für die bestehenden Einfriedungen (FlNr. 633/5 und 633/9) gebe es bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung (Bescheid des Landratsamts ... vom ... Mai 2001), die der Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (Urteil vom 11. März 2004 Az. M 11 K 02.3152) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 14. November 2005 Az. 9 ZB 04.1834) erfolglos angefochten habe.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - den Parteien bekannten - Beschluss vom 14. November 2005 (Az: 9 ZB 04.1834) bezüglich des seinerzeit streitgegenständlichen Maschendrahtzauns auf FlNr.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Beschluss vom 14. November 2005 (Az: 9 ZB 04.1834) hierzu bereits ausgeführt, dass die - auch formell rechtmäßige - Landschaftsschutzverordnung nach wie vor wirksam ist und zumindest in dem Teilbereich, in dem die streitbefangenen Grundstücke des Klägers liegen, nicht nachträglich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist.
- VGH Bayern, 04.03.2010 - 1 ZB 08.1273
Zulassung der Berufung (abgelehnt); Funktionslosigkeit einer …
Dagegen klagte dieser vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 11.3.2004 M 11 K 02.3152) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 14.11.2005 Az. 9 ZB 04.1834) erfolglos.Diese sogenannte Sammel-Landschaftsschutzverordnung, mit der mehrere Landschaftsteile des Landkreises F… als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen worden sind, ist hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets "G…" und "O…" nicht funktionslos geworden und damit nach wie vor rechtswirksam (vgl. BayVGH vom 14.11.2005 9 ZB 04.1834).
- VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17
Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung
Es werde in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2005 Az. 9 ZB 04.1834 verwiesen. - VG München, 10.04.2008 - M 11 K 06.3302
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Dass die Landschaftsschutzverordnung ebenso nicht aus anderen Gründen nichtig ist (etwa wegen fehlender Angabe des Schutzzwecks) hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem den Parteien bekannten Beschluss vom 14. November 2005 (Az: 9 ZB 04.1834) ausgeführt. - VGH Bayern, 09.12.2008 - 14 ZB 08.1427
Keine ernstlichen Zweifel; Keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder …
Im Erstverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 11 K 00.4273) und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 ZB 03.1632) sowie in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2005 (Az.: 9 ZB 04.1834) gingen das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof von der Wirksamkeit dieser Landschaftsschutzverordnung aus; für die Annahme der Funktionslosigkeit dieser Verordnung gebe es keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH vom 14.11.2005 Az.: 9 ZB 04.1834 S. 8 der Urteilsausfertigung).
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