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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,75189
VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221 (https://dejure.org/2008,75189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221 (https://dejure.org/2008,75189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3221 (https://dejure.org/2008,75189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Die Ausübung der Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässigNutzungsuntersagung; Mischgebiet; Prostitution in Terminwohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Während Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen und daher nicht als mischgebietsverträglich anzusehen sind, muss bei der Wohnungsprostitution die gleichfalls regelmäßig gegebene störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben generell unzulässig wäre (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O).

    Diese ist aber nur dann bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die gewerbliche Nutzung nach außen nur "wohnähnlich" in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt" (BayVGH vom 19.5.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).

    Wohnungsprostitution liegt allerdings nur dann vor, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgehen, auch wohnen (VGH BW vom 13.2.1998 a.a.O).

  • VGH Bayern, 05.12.2005 - 1 B 03.2608

    Nutzungsuntersagung gegenüber Mietern von Wohnraum; …

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
    Eine formell rechtswidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (BayVGH vom 5.12.2005 BayVBl 2006, 702).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche …

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 1 ZB 06.2296
    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
    Soweit solche Nutzungen bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen bewertet werden (so: BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667; BayVGH vom 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; vom 26.2.2007 Az. 1 ZB 06.2296 ; VGH BW vom 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), ist für die Frage der Zulässigkeit entsprechender Vorhaben in einem Mischgebiet zu differenzieren: Gewerbliche Nutzungen sind im Mischgebiet dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).
  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 7 B 08.1027

    Schülerbeförderung - Kostenerstattung - Ermittlung der Schulweglänge - Zur …

    Unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnungsnutzung zur Prostitution (vgl. dazu BayVGH vom 16.5.2008 Az. 9 ZB 07.3221 und 9 ZB 07.3224; zur Abgrenzung von sog. Wohnungsprostitution zu einem bordellartigen Betrieb vgl. OVG NRW vom 19.7.2007 Az. 7 E 623/07 ) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihrem Schulweg ungewollt mit dem Geschehen in den Wohnungen in einer Weise konfrontiert werden konnte, die es erfordert hätte, vor den entsprechenden Wohnungen jeweils die Straßenseite zu wechseln und somit mehrfach die verkehrsreiche Innere Münchener Straße zu überqueren.
  • VG Regensburg, 28.10.2021 - RO 7 K 19.2705

    Nutzungsuntersagung einer Wohnung für bordellartige Zwecke

    Eine Nutzung, die jedoch wie vorliegend darauf beruhe, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis zu überlassen, weise bereits aus diesem Grund kein wohnähnliches Erscheinungsbild mehr auf (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.3221).

    Eine Vergleichbarkeit mit dem hier streitgegenständlichen bordellartigen Betrieb sei wegen seiner typischen Auswirkung auf die Nachbarschaft nicht gegeben, da das Wohnen nicht wesentlich gestört werde (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2008, Az. 9 ZB 07.3221).

  • VGH Bayern, 14.01.2025 - 9 ZB 24.301

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet

    Der Umstand, dass in Terminwohnungen im Unterschied zur klassischen Wohnungsprostitution ständig wechselnde Prostituierte tätig werden, weist schon aus diesem Grund kein "wohnähnliches Erscheinungsbild" auf und birgt grundsätzlich ein erhebliches Störpotenzial (…NdsOVG, U.v. 1.9.2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 26;… OVG SH, B.v. 10.8.2021 - 5 LA 311/20 -, Rn. 7, juris; BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3221 - juris Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2021 - 5 LA 311/20

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

    - 9 ZB 07.3221 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2020.
  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 12 A 47/19

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

    Eine Nutzung, die - wie hier - allerdings darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis entgeltlich zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein "wohnähnliches Erscheinungsbild" auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen (VGH München, Beschl. v. 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221 -, Rn. 9;… OVG Münster, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 A 287/20 -, Rn. 7 f., jeweils juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 10.08.2021 - 5 LA 311/20 -, n.v.).
  • VG Augsburg, 26.06.2017 - Au 5 S 17.456

    Bauaufsichtsrechtliche Untersagung der Nutzung einer Betriebsleiterwohnung in …

    Das gilt erst recht für sog. Terminwohnungen, in denen die Räume ausschließlich zur Ausübung der Prostitution, nicht aber zu Wohnzwecken, genutzt werden (BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3221 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte …

    Eine Nutzung, die - wie hier - allerdings darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis entgeltlich zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein "wohnähnliches Erscheinungsbild" auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen (VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3221 - juris, Rn. 9; OVG Münster…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 A 287/20 - juris, Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 AS 07.3222

    Nutzungsuntersagung; aufschiebende Wirkung; Rechtskraft

    Der Antrag war abzulehnen, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 9 ZB 07.3221 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat und dieses damit rechtskräftig geworden ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
  • VG München, 10.05.2011 - M 1 K 10.5279

    Nutzungsuntersagung; Bordell; Mischgebiet

    Ein Bordell ist aber ein Gewerbebetrieb, der mit Wohnnutzung in der Nachbarschaft nicht vereinbar ist, weil von ihm erhebliches Störpotential ausgeht; ein solche Betrieb ist deshalb wesentlich störend mit der Folge, dass sie mischgebietsunverträglich sind (vgl. BayVGH v. 16.5.2008 Az. 9 ZB 07.3221 ).
  • VG Ansbach, 22.04.2009 - AN 3 K 08.00581

    Bordellartiger Betrieb; Nutzungsuntersagung; Beendigung der bestehenden …

    In einem Mischgebiet ist aber nach der Auffassung der Kammer, die sich auch auf die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs stützt (vgl. z. B. Beschluss vom 16.5.2008, Nr. 9 ZB 07.3221), die Ausübung der Prostitution bauplanungsrechtlich generell unzulässig.
  • VG München, 21.10.2008 - M 1 K 08.3621

    Bordellnutzung in durch Wohnen mitgeprägter Umgebung unzulässig

  • VG München, 23.06.2009 - M 1 K 09.421

    Nutzungsuntersagung; Adressat; bordellähnlicher Betrieb; Gebietscharakter

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