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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13932
VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419 (https://dejure.org/2016,13932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419 (https://dejure.org/2016,13932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419 (https://dejure.org/2016,13932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3
    Wettannahmestelle; Vereinsheim; Vergnügungsstätte; Nutzungsänderung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 29 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2
    Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinsheims in eine Wettannahmestelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinsheims in eine Wettannahmestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419
    Es begründet seine Rechtsauffassung in den nachfolgenden Absätzen der angefochtenen Entscheidung (S. 9 f. d. UA) ausführlich und verweist nicht nur auf eine Kommentarstelle zur Bindung an den Bauantrag; das Verwaltungsgericht hält der Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287) auch nicht lediglich "schablonenhaft" entgegen.

    Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und dabei Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinsheims aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet (…vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4).

    Rn. 8 b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kategorisierung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt und (deshalb) eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung erfordert (BVerwG, B. v. 29.10.1992, a. a. O., juris Rn. 4, zur Frage, ob eine Spielhalle mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419
    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) steht dem nicht entgegen.

    Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und dabei Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinsheims aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 21;… BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4).

  • BVerwG, 06.02.2013 - 4 B 39.12

    Versagung einer Baugenehmigung, wenn unterschiedliche Nutzungen in mehreren …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419
    Zwar ist es danach Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens i. S. v. § 29 Satz 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (vgl. BVerwG, B. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

    Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris;… vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).

    Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

    Dieser Betrieb stellt sich mit einer Gesamtfläche von 127, 89 m2 als eine Vergnügungsstätte dar, die gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten zulässig ist, da sie mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 darauf angelegt ist, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013

    Wettvermittlungsstelle, Ausschluss von Live-Wetten, Räumlich funktionale Einheit …

    Das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung können Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb sein (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris); soweit dies für ein unmittelbar benachbartes Vereinsheim entschieden wurde, lässt sich dies ohne weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung einer benachbarten Gastronomie ("Sportsbar") übertragen.

    Es obliegt dem Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens i.S.v. § 29 Satz 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (…vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris Rn. 11;… B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 3 ff.).

    Rn. 17 Das Bestimmungsrecht des Bauherrn und sein in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommender Wille zu einer getrennten Nutzung der baulichen Einheiten schränkt aber die Befugnis zur gerichtlichen Beurteilung der städtebaulichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und zu Feststellungen darüber, ob das Vorhaben unter Einbeziehung der gastronomischen Einheit aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektivrechtlich eine betriebliche Einheit bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn 21;… BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4; BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 7).

  • VG Ansbach, 09.09.2020 - AN 9 K 19.01782

    Vorbescheid für Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank in Shop für …

    Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris;… vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - UAN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).

    Rn. 38 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand von objektiven Umständen zu beurteilen, ob eine gastronomische Nutzung und ein Wettbüro mit Übertragung von Sportereignissen in ihren städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten sind (BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris).

    Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen "in geradezu idealer Weise ergänzen" und nach außen hin einheitlich in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris;… vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.2594- juris).

  • VG Ansbach, 08.07.2020 - AN 9 K 19.00042

    Prüfung Rechtmäßigkeit der Nutzungsänderung in Sportwettbüro

    Das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge sei ein Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - 9 K 15.2594; U.v. 13.7.2017 - 9 K 16.00632).

    Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris;… vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).

    Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 9 K 17.00593

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Versagung einer Nutzungsänderung in …

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2016 abgelehnt (9 ZB 14.1419).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. April 2014 (AN 9 K 13.1321) sowie auf die Gründe in dem dieses Urteil bestätigenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2016 (9 ZB 14.1419) verwiesen.

  • VG Ansbach, 09.08.2022 - AN 9 K 21.02301

    Umnutzung von Gaststätte in Wettbüro - Kerngebietstypik

    Maßgeblich ist daher für das streitgegenständliche Wettbüro, ob dieses als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll (BVerwG, U.v. 21.02.1986 - 4 C 31.83; BayVGH, B.v. 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594;… BeckOK BauNVO/Hornmann, BauNVO § 6 Rn. 72).

    Die Größe des Betriebs spielt daher zwar eine maßgebliche (BayVGH, B.v. 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594), aber nicht alles entscheidende Rolle.

  • VG Cottbus, 11.12.2019 - 3 K 247/16
    Rn. 22 Ein räumlicher Zusammenhang ergibt sich daraus, dass beide insoweit auch schon vom Kläger in den Antragsunterlagen als "Teilobjekte" bezeichneten Räumlichkeiten über eine gemeinsame Toilettenanlage verfügen (vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47/88 - juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 49; VG Augsburg…, Urteil vom 16. Juli 2008 - Au 4 K 07.808 - juris Rn. 26) und ein Wechsel zwischen den Objekten über den dortigen Flur möglich ist.

    So sind die Fensterscheiben von außen mit der gleichen Folie versehen, die eine optische Abgrenzung der Objekte voneinander erst bei näherer Betrachtung ermöglicht und für den Besucher jedenfalls auf den ersten Blick den Schluss zulässt, dass es sich um nur einen Betrieb handelt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 50; VG Köln…, Urteil vom 26. Januar 2011 - 23 K 5066/09 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 9 ZB 15.2637

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag hinsichtlich einer Nutzungsänderung zu …

    Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtlichen Beurteilung der baurechtlichen Wirkungen des Vorhabens und dabei zu Feststellungen darüber, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinslokals aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet, nicht ein (…vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 27.04.2022 - 9 ZB 21.3227

    Bewertung der Zumutbarkeit der von Rinderhaltung verursachten Geruchsimmissionen

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Bauanträge in Anbetracht der zugrundeliegenden betrieblichen Einheit ein Gesamtvorhaben abbilden (vgl. BayVGH, B.v 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris Rn. 7 m.w.N.), begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
  • VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 9 S 18.00109

    Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro

    Die Nutzung der gegenständlichen Räume in dem gegenständlichen Umfang von ca. 177 m 2 stellt nach Auffassung der Kammer, die der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris) folgt, allein auf Grund ihrer Größe aller Voraussicht nach eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar.
  • VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros im Kerngebiet

  • VG Ansbach, 13.07.2017 - AN 9 K 16.00632

    Erneute Zwangsgeldandrohung - Verstoß gegen Untersagung der Nutzung als …

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