Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayBO Art. 8 S. 2
Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage an der Hauswand eines landwirtschaftlichen Gebäudes; Voraussetzungen für eine Verunstaltung des Straßenbildes durch eine Werbeanlage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 30.07.2015 - AN 3 K 15.381
- VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503
Verunstaltung des Straßenbildes durch Werbeanlage auf architektonisch …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911
Wenn eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einer Scheune - errichtet werden soll, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (…vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2).In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1992 - 11 A 2235/89
Verfassungsrechtliche Anforderungen; Verunstaltungsverbote; Werbeanlagen; …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911
Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden" (vgl. OVG NW, U.v. 6.2.1992 - 11 A 2235/89 - juris Rn. 45).
- VG München, 04.04.2022 - M 8 K 20.2028
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtetes Premium, Billboard mit …
Soll eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einem Gebäude - errichtet werden, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (…BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 6;… Voigt in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 21. Edition, 1.2.2022, Art. 8 Rn. 19;… Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 145. EL Januar 2022, Art. 8 Rn. 70).Rn. 38 In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.;… B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9;… U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38).
Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 - IV OE 11/80 - juris), wenn sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 10) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (…vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 144. EL Januar 2022, Art. 8 Rn. 202, 233).
- VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 5 K 19.269
Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage
In Bezug auf Werbeanlagen liegt nach der Rechtsprechung eine Verunstaltung des Anbringungsortes dann vor, wenn die Werbeanlage die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktioniert oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt und dieses damit empfindlich stört (BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9;… B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3;… U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15;… OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - juris Rn. 16).Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 11).
Durch die dominante Verschiebung des gestalterischen Schwerpunkts würde das bisher harmonische und symmetrische Erscheinungsbild der Fassade erheblich gestört (BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).
- VG München, 13.05.2024 - M 8 K 23.6069
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtete Mega-Light-Anlage mit …
Rn. 21 In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.;… B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9;… U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38).Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 - IV OE 11/80 - juris), wenn sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 10) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (…vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 152. EL Oktober 2023, Art. 8 Rn. 202, 233).
- VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (…vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3;… B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).Eine Verunstaltung kann auch angenommen werden, wenn die Werbeanlage vor oder an eine bauliche Anlage ohne Rücksicht auf deren Gestalt und Gestaltung gesetzt wird, wenn sich die Kanten der Werbeanlage mit den Konturen der vorhandenen baulichen Anlage überschneiden (vgl. HessVGH, U.v. 14.4.1982 - IV OE 11/80 - juris), wenn sich der Eindruck der Disharmonie geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 10) oder wenn die Werbeanlage die andere bauliche Anlage, an der sie angebracht wird, deutlich dominiert und so zur Hauptsache wird, wenn sie also mit ihrer Größe in einem Missverhältnis zu ihrem Anbringungsort steht (…vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 8 Rn. 202, 233).
- VGH Bayern, 21.10.2025 - 2 ZB 23.1028
Werbeanlage, Einfügen nach Art der baulichen Nutzung, Befreiung
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9). - VGH Bayern, 05.09.2025 - 2 ZB 24.1143
Werbeanlage, Verunstaltung, Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des …
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9). - VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264
Kein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer …
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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