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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.07.2016 - 9 ZB 16.943   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,21652
VGH Bayern, 12.07.2016 - 9 ZB 16.943 (https://dejure.org/2016,21652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.2016 - 9 ZB 16.943 (https://dejure.org/2016,21652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 9 ZB 16.943 (https://dejure.org/2016,21652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungszulassung; Prozessbevollmächtigter; Anwaltszwang

  • rechtsportal.de

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig hinsichtlich Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten; Stellen des Zulassungsantrages i.R.d. Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig hinsichtlich Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten; Stellen des Zulassungsantrages i.R.d. Frist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 9 ZB 15.1344

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung; Vertretungszwang; Antrags- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.2016 - 9 ZB 16.943
    Nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den der Senat bei der Streitwertfestsetzung in der Regel als Orientierungshilfe heranzieht, ist für die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 1. Oktober 2015 ein Betrag in Höhe der Hälfte des im Bescheid insgesamt angedrohten Zwangsgeldes, also 1.000 EUR, anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 9 ZB 15.1344 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999

    Anforderungen an den Verpflichteten einer Nutzungsuntersagung

    Nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat bei der Streitwertfestsetzung in der Regel als Orientierungshilfe heranzieht, war für den Gegenstand der Klage im Verfahren AN 9 K 17.01497, nämlich die im angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2016 enthaltene (selbständige) Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro, ein Betrag in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also 7.500,00 Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 9 ZB 16.943 - juris Rn. 3).
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