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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 17.1350   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2132
VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 17.1350 (https://dejure.org/2021,2132)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.02.2021 - 9 ZB 17.1350 (https://dejure.org/2021,2132)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 9 ZB 17.1350 (https://dejure.org/2021,2132)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 9 BV 16.1694

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Gebietserhaltungsanspruch ist gewahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 17.1350
    Insoweit wird ihnen, wie der sonstigen betroffenen Nachbarschaft, ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 58 m.w.N.).

    Ein diesbezügliches individuelles Fehlverhalten von Dritten ist im Übrigen städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2018 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.).

    Rn. 9 Das Verwaltungsgericht ist auch zurecht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer Betriebserweiterung im Rahmen der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB berücksichtigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2018 a.a.O. Rn. 48).

    Jedenfalls kann angesichts des besonderen Gewichts, das der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber beigemessen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass einem solchen - eingeschränkten - nachbarlichen Interesse gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse der Vorrang bei der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zukommen kann, zumal diese neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen abzielt (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 68 m.w.N.).

    Rn. 12 Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 246 Abs. 10 BauGB lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 14. Februar 2018 (9 BV 16.1694), das im Berufungsverfahren gegen das im Zulassungsvorbringen benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2016 (AN 9 K 15.1348) ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

  • VG Ansbach, 29.06.2016 - AN 9 K 15.1348

    Asylbewerberunterkunft im faktischen Gewerbegebiet - Erfolglose Nachbarklage

    Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 17.1350
    Rn. 12 Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 246 Abs. 10 BauGB lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gerade auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 14. Februar 2018 (9 BV 16.1694), das im Berufungsverfahren gegen das im Zulassungsvorbringen benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2016 (AN 9 K 15.1348) ergangen ist, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.
  • VG Augsburg, 21.07.2023 - Au 5 S 23.1052

    Eilrechtsschutz des Nachbarn, Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines …

    Insoweit wird ihnen, wie der sonstigen betroffenen Nachbarschaft, ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 17.1350 - juris Rn. 8).

    Rn. 52 In einer Gesamtschau kann jedenfalls angesichts des besonderen Gewichts, das der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber beigemessen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass dem nachbarlichen Interesse der Antragstellerin gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse ein Vorrang bei der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB einzuräumen ist, zumal diese zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen abzielt (BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 17.1350 - juris Rn. 10;… U.v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 68 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 16.07.2025 - Au 4 K 25.174

    Baurecht, Nachbarklage, Asylunterkunft, Festsetzung als Fläche für Gemeinbedarf, …

    Insoweit wird ihnen, wie der sonstigen betroffenen Nachbarschaft, ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 17.1350 - juris Rn. 8).
  • VG München, 07.02.2022 - M 8 K 19.6345

    Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Gewerbegebiet

    Die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (…vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 68 m.w.N.; B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 17.1350 - juris Rn. 10).
  • VG Regensburg, 27.11.2025 - RO 2 K 23.2175

    Klage der Standortgemeinde gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung in eine …

    Auch im Hinblick auf die Systematik des § 246 BauGB, der in § 246 Abs. 12 BauGB anders als in § 246 Abs. 14 BauGB eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen bzw. unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfordert, ist davon auszugehen, dass ein gewisses Ermessen bei der Baugenehmigungsbehörde besteht und daher auch auszuüben ist, sofern nicht im konkreten Fall eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 17.1350 - beckonline).
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