Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayBO Art. 8 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Werbeanlage; Verunstaltung; Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund; Baugenehmigung - rechtsportal.de
BayBO Art. 8 S. 2
Ablehnung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage wegen Verunstaltung; Aufdringlichkeit und Maßlosigkeit einer Werbeanlage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 16.421
- VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503
Verunstaltung des Straßenbildes durch Werbeanlage auf architektonisch …
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264
Der bisherigen Rechtsprechung kann auch nicht entnommen werden, dass eine Verunstaltung des Anbringungsorts nur dann eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO nach sich ziehen kann, wenn es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und seine Umgebung deshalb prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 5 und dort "insbesondere"). - VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911
Verunstaltung durch großflächige Werbeanlage an der Giebelfläche eines …
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 12. Januar 2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9 m.w.N.).
- VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage
Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6).Rn. 23 Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).
Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und deshalb seine Umgebung besonders prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 9 B 18.1655
Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen Werbeanlage in der Nähe eines …
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6 m.w.N.). - VG Ansbach, 02.07.2020 - AN 17 K 19.01354
Genehmigung einer doppelseitigen beleuchteten Werbeanlage zur Fremdwerbung
Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6).
- VG München, 04.04.2022 - M 8 K 20.2028
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtetes Premium, Billboard mit …
Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6). - VG München, 13.05.2024 - M 8 K 23.6069
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtete Mega-Light-Anlage mit …
Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6). - VG Ansbach, 06.07.2021 - AN 17 K 20.02788
Fremdwerbeanlage im faktischen Dorfgebiet
Dabei ist nicht auf ästhetisch besonders empfindsame oder geschulte und auch nicht auf solche Betrachter abzustellen, die ästhetischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig oder unempfindlich sind; entscheidend ist das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden Personenkreisen steht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 6).
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