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| VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fälligkeitsmitteilung; Erneute Zwangsgeldandrohung; Nutzungsuntersagung Wettbüro; Entscheidungsdatum; Bescheid; Beendigung; Nutzungsuntersagung; Vollziehbarkeit; Zustellung; Zwangsgeld; Zweifel; Zulassung; Anordnung; Zwangsgeldandrohung; Nutzungsuntersagungsverfügung; ...
- rechtsportal.de
Zwangsgeldandrohung aufgrund Fortführung eines Wettbüros trotz Nutzungsuntersagung; Verpflichtung zur Betriebsbeendigung mit der Nutzungsuntersagung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.1417
- VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (5)
- VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
Erfolglose Klage gegen die Fälligstellung sowie die erneute Androhung eines - …
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2019 wird der Streitwert für das Verfahren An 9 K 17.01497 auf 7.500,00 Euro und ab der Verbindung mit dem Verfahren AN 9 K 17.01417 auf insgesamt 17.500,00 Euro festgesetzt.In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts war der Streitwert für das Verfahren AN 9 K 17.01497 auf 7.500,00 Euro und somit nach der Verbindung mit dem Verfahren AN 9 K 17.01417 für beide Rechtszüge insgesamt auf jeweils 17.500,00 Euro festzusetzen.
Dieser war mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzten Streitwert für das Feststellungsklageverfahren AN 9 K 17.01417 betreffend die Fälligstellung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.00,00 Euro (vgl. Nrn. 1.7.1 Satz 1 und 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nach der Verbindung und für das die gemeinsame Entscheidung betreffende Zulassungsverfahren zu addieren.
- VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01497
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts war der Streitwert für das Verfahren AN 9 K 17.01497 auf 7.500,00 Euro und somit nach der Verbindung mit dem Verfahren AN 9 K 17.01417 für beide Rechtszüge insgesamt auf jeweils 17.500,00 Euro festzusetzen.Nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat bei der Streitwertfestsetzung in der Regel als Orientierungshilfe heranzieht, war für den Gegenstand der Klage im Verfahren AN 9 K 17.01497, nämlich die im angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2016 enthaltene (selbständige) Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro, ein Betrag in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also 7.500,00 Euro anzusetzen (…vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 9 ZB 16.943 - juris Rn. 3).
- VGH Bayern, 10.05.2019 - 1 ZB 17.1039
Zwangsvollstreckung einer Besichtigungsanordnung
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin nachträglich Angaben gemacht hat, aus denen sich ggf. Anhaltspunkte für die Beendigung ihres Wettbürobetriebs ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 10.5.2019 - 1 ZB 17.1039 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 12.07.2016 - 9 ZB 16.943
Unzulässiger Berufungszulassungsantrag
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
Nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat bei der Streitwertfestsetzung in der Regel als Orientierungshilfe heranzieht, war für den Gegenstand der Klage im Verfahren AN 9 K 17.01497, nämlich die im angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2016 enthaltene (selbständige) Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro, ein Betrag in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also 7.500,00 Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 9 ZB 16.943 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 09.08.2007 - 2 ZB 05.843
Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999
Abgesehen davon, dass bei Richtigkeit einer solchen Annahme schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassungsanträge fraglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2007 - 2 ZB 05.843 - juris Rn. 9), hindert die Erfüllung einer Unterlassungspflicht - wie sie hier bei der verfügten Nutzungsuntersagung im Vordergrund steht (…vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2019, Art. 76 Rn. 271) - nicht die Beitreibung eines angedrohten Zwangsgeldes, wenn dieser Pflicht, deren Erfüllung durch die Androhung erreicht werden sollte, zuwider gehandelt wurde (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwZVG).
- VGH Bayern, 14.10.2026 - 9 CE 26.1389
Coronavirus, SARS-CoV-2, Einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der …
Die Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung - wie sie bei einer Nutzungsuntersagung in Rede steht - hindert nicht die Beitreibung eines angedrohten und fällig gestellten Zwangsgeldes, wenn dieser Pflicht, deren Erfüllung durch die Androhung erreicht werden sollte, zunächst zuwidergehandelt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 Rn. 8 ff.). - OLG Düsseldorf, 15.01.2025 - 3 Kart 463/24 Dies gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren (siehe BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 9 ZB 19.999, juris Rn. 8, wo darauf abgestellt wird, ob die Erfüllung der Verpflichtung bis Fristablauf gegenüber der Behörde substantiiert geltend gemacht wurde oder für die Behörde auch unabhängig davon ersichtlich war; offenbar sogar für Darlegungs- und Beweislast des Pflichtigen OVG NRW…, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00, juris Rn. 23).
Rn. 109 dd) Da es der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, einen die Ermessensausübung beeinflussenden sachverhaltsbezogenen Irrtum der Bundesnetzagentur über das Ausmaß und/oder die Ursache der Versäumnisse darzulegen, kann offenbleiben, ob ein solcher Irrtum stets beachtlich ist (so wohl BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29/85, NJW 1988, 660 unter 3) oder lediglich dann einen Ermessensfehler begründen kann, wenn der Behörde im behördlichen Verfahren ein Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht unterlaufen ist (…vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage § 114 VwGO Rn. 48;… NK-VwVfG/Schönenbroicher, 2. Auflage § 40 Rn. 206; siehe im Übrigen erneut BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 9 ZB 19.999, juris Rn. 8, wo darauf abgestellt wird, ob die Erfüllung der Verpflichtung bis Fristablauf gegenüber der Behörde substantiiert geltend gemacht wurde oder für die Behörde auch unabhängig davon ersichtlich war).
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2202
Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses - Fälligstellung eines Zwangsgeldes
Rn. 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fälligkeit des Zwangsgeldes ist dabei der Ablauf der in Ziffer 3. des Bescheides vom 9. Oktober 2018 gesetzten Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).Bei einer nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten sieht das Gesetz in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG lediglich - soweit nicht wie hier eine Unterlassungspflicht vorliegt - die Einstellung der Anwendung der Zwangsmittel vor (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der erneuten Zwangsgeldandrohung dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2200
Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses
Rn. 19 Maßgeblich Zeitpunkt für die Fälligkeit des Zwangsgeldes ist dabei der Ablauf der in Ziffer 3. des Bescheides vom 9. Oktober 2018 gesetzten Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).Bei einer nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten sieht das Gesetz in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG lediglich - soweit nicht wie hier eine Unterlassungspflicht vorliegt - die Einstellung der Anwendung der Zwangsmittel vor (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der erneuten Zwangsgeldandrohung dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2207
Betrieb eines Boardinghouse als Zweckentfremdung von Wohnraum
Rn. 19 Maßgeblich Zeitpunkt für die Fälligkeit des Zwangsgeldes ist dabei der Ablauf der in Ziffer 3. des Bescheides vom 9. Oktober 2018 gesetzten Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).Bei einer nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten sieht das Gesetz in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG lediglich - soweit nicht wie hier eine Unterlassungspflicht vorliegt - die Einstellung der Anwendung der Zwangsmittel vor (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der erneuten Zwangsgeldandrohung dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2210
Zweckentfremdung in Form eines Boardinghouses
Rn. 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fälligkeit des Zwangsgeldes ist dabei der Ablauf der in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. Oktober 2018 gesetzten Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).Bei einer nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten sieht das Gesetz in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG lediglich - soweit nicht wie hier eine Unterlassungspflicht vorliegt - die Einstellung der Anwendung der Zwangsmittel vor (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der erneuten Zwangsgeldandrohung dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1153
Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung
Rn. 40 Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 8 ff.).Damit trifft auch im vorliegenden Verfahren die Klägerin als Adressatin der Zwangsgeldandrohung die vorstehend aufgezeigte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 9).
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1243
Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung
Rn. 38 Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 8 ff.).Damit trifft auch im vorliegenden Verfahren die Klägerin als Adressatin der Zwangsgeldandrohung die vorstehend aufgezeigte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 9).
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1148
Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung
Rn. 36 Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 8 ff.).Damit trifft auch im vorliegenden Verfahren die Klägerin als Adressatin der Zwangsgeldandrohung die vorstehend aufgezeigte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 9).
- VGH Bayern, 23.02.2023 - 12 ZB 22.2541
Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes
Rn. 18 Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 8 ff.).Damit trifft auch im vorliegenden Verfahren den Kläger als Adressat der Zwangsgeldandrohung die vorstehend aufgezeigte verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - BeckRS 2019, 32339 Rn. 9).
- VGH Bayern, 28.10.2021 - 12 BV 20.1149
Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung
- VGH Bayern, 06.07.2021 - 9 ZB 19.1629
Nutzungsuntersagung für Wettbüro - Fälligstellung Zwangsgeld und erneute …
- VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
(isolierte) Zwangsgeldandrohung, Vollstreckung einer bestandskräftigen …
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2198
Beendigung der Nutzung eines Boardinghouse zu Fremdenverkehrszwecken
- VG München, 18.12.2025 - M 9 S 25.6114
Eilantrag, Sofortvollzug, Nutzungsuntersagung, …
- VGH Bayern, 08.01.2021 - 9 ZB 19.322
Fälligkeit eines Zwangsgelds nach Verstoß gegen eine Baueinstellungsverfügung
- VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 21.350
Zur Zwangsgeldandrohung gegen ein Pflegeheim bei Mängeln in der Wundpflege
- VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.4004
Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung
- VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 19.877
Erfolglose Klage gegen eine baurechtliche Anordnung zur Entfernung von …
- VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung
- VGH Bayern, 26.01.2021 - 9 ZB 19.876
Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen baurechtliche Anordnungen für …
- VGH Bayern, 05.02.2021 - 9 ZB 19.878
Beseitigungsanordnung und Bauherrenwechsel
- VGH Bayern, 01.02.2021 - 9 ZB 19.879
Baurechtliche Anordnung bei Bauherrenwechsel
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.1800
Abgrenzung Boardinghouse von Wohnnutzung
- VG München, 20.04.2020 - M 9 E 19.381
Fälligkeit des Zwangsgelds wegen unzulässiger Fremdenbeherbung
- VG München, 19.03.2021 - M 9 K 20.2291
Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung von Wohnraum
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.1799
Abgrenzung Boardinghouse von Wohnnutzung
- VG München, 12.02.2020 - M 9 K 19.2204
Zweckentfremdungsrechtlich unzulässige Nutzung als Boardinghaus
- VG Ansbach, 24.10.2022 - AN 9 K 21.01995
Erneute Zwangsgeldandrohung, Fälligkeitsmitteilung
- VG München, 19.03.2021 - M 9 K 20.4773
Erneute Androhung eines Zwangsgeldes wegen Zweckentfremdung von Wohnraum
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