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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.05.1999 - 9 ZB 98.1402   

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https://dejure.org/1999,43869
VGH Bayern, 06.05.1999 - 9 ZB 98.1402 (https://dejure.org/1999,43869)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.1999 - 9 ZB 98.1402 (https://dejure.org/1999,43869)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 9 ZB 98.1402 (https://dejure.org/1999,43869)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.859

    Kein Ruhegeld bei Dozententätigkeit des Rechtsanwalts trotz Berufsunfähigkeit

    Es seien alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung die Klägerin von ihrer Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erworbenen Qualifikationen befähigt sei (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402; VG München, U.v. 15.11.2017 - M 12 K 15.5695; VG Würzburg, U.v. 8.5.2006 - W 7 K 05.559).

    Die Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung umfassend so zu verstehen, dass die Formulierung "zur Ausübung des Berufs unfähig" alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (…vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3).

    Im Einklang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV, welche bewusst nicht an die zuletzt ausgeübte anwaltliche Tätigkeit des Mitglieds anknüpft, sondern an die gesamte anwaltliche Tätigkeit ("zur Ausübung seines Berufs"), ist die Formulierung grundsätzlich so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung des Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (…BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3;… Nds.OVG, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 34).

  • VG München, 15.11.2017 - M 12 K 15.5695

    Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit eines Arztes

    Rn. 36 Die Formulierung in § 36 Abs. 1 der Satzung "zur Ausübung seines Berufes unfähig" ist umfassend so zu verstehen, dass sie alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (BayVGH, B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris).
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