Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VII-90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13)
- VG Ansbach, 30.11.2010 - AN 1 K 09.02450
Ertüchtigung einer bestehenden Kläranlage als beitragspflichtige …
An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 KAG bestehen keine Zweifel (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03, BayVBl 2005, 361 und Entscheidung vom 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90, BayVBl 1992, 80).Die Herstellung oder Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung kommt allen, aber auch nur den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken zu Gute (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 6.11.1991, a.a.O.).
Der Verbesserungsaufwand, der nur entstehen kann, wenn - wie vorliegend - eine Einrichtung endgültig hergestellt ist (BayVGH…, Beschluss vom 9.10.2001, a.a.O.), muss im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) auf alle Alt- und Neuanschließer gleichmäßig verteilt werden, für Neuanschließer grundsätzlich durch entsprechende Erhöhung des Herstellungsbeitrages (BayVerfGH, Entscheidung vom 6. November 1991 - Vf.9-VII-90 -, GK 1992 RdNr. 192 = BayVBl 1992, 80).
- VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (…vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52;… B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6;… B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.;… U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). - VG Regensburg, 15.01.2021 - RN 11 K 20.2527
Beitrag für Verbesserung einer Wasserversorgungseinrichtung
"An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 KAG bestehen keine Zweifel (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03, BayVBl 2005, 361 und Entscheidung vom 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90, BayVBl 1992, 80).Die Herstellung oder Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung kommt allen, aber auch nur den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken zu Gute (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 6.11.1991, a.a.O.).
- VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.898
Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80BayVerfGH a.a.O.). - VGH Bayern, 31.03.2022 - 20 B 18.422
Keine Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen bei unwirksamer …
Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (…vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52;… B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6;… B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.;… U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). - VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.899
Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung
Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80). - VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.743
Beitragsrechtliche Abgrenzung der Erneuerung einer Wasserleitung von einer …
An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80). - VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.761
Festsetzung eines Vorausleistungsbeitrags für die Verbesserung und Erneuerung der …
An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80). - VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.900
Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung
Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80). - VG Würzburg, 21.04.2021 - W 2 K 20.942
Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag, Verbesserungsmaßnahme, Wasserversorgung, …
An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80). - VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.901
Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die …
- VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.742
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
- VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.790
Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag