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   VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VII-90   

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VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VII-90 (https://dejure.org/1991,25798)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.1991 - 9-VII-90 (https://dejure.org/1991,25798)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 1991 - 9-VII-90 (https://dejure.org/1991,25798)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG Ansbach, 30.11.2010 - AN 1 K 09.02450

    Ertüchtigung einer bestehenden Kläranlage als beitragspflichtige

    An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 KAG bestehen keine Zweifel (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03, BayVBl 2005, 361 und Entscheidung vom 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90, BayVBl 1992, 80).

    Die Herstellung oder Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung kommt allen, aber auch nur den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken zu Gute (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 6.11.1991, a.a.O.).

    Der Verbesserungsaufwand, der nur entstehen kann, wenn - wie vorliegend - eine Einrichtung endgültig hergestellt ist (BayVGH, Beschluss vom 9.10.2001, a.a.O.), muss im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) auf alle Alt- und Neuanschließer gleichmäßig verteilt werden, für Neuanschließer grundsätzlich durch entsprechende Erhöhung des Herstellungsbeitrages (BayVerfGH, Entscheidung vom 6. November 1991 - Vf.9-VII-90 -, GK 1992 RdNr. 192 = BayVBl 1992, 80).

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824

    Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).
  • VG Regensburg, 15.01.2021 - RN 11 K 20.2527

    Beitrag für Verbesserung einer Wasserversorgungseinrichtung

    "An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 5 Abs. 1 KAG bestehen keine Zweifel (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03, BayVBl 2005, 361 und Entscheidung vom 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90, BayVBl 1992, 80).

    Die Herstellung oder Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung kommt allen, aber auch nur den an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken zu Gute (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 6.11.1991, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.898

    Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80BayVerfGH a.a.O.).
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 20 B 18.422

    Keine Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen bei unwirksamer

    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.899

    Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80).
  • VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.743

    Beitragsrechtliche Abgrenzung der Erneuerung einer Wasserleitung von einer

    An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80).
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.761

    Festsetzung eines Vorausleistungsbeitrags für die Verbesserung und Erneuerung der

    An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80).
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.900

    Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

    Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80).
  • VG Würzburg, 21.04.2021 - W 2 K 20.942

    Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag, Verbesserungsmaßnahme, Wasserversorgung,

    An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 - Vf.9-VII-90 - BayVBl 1992, 80).
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.901

    Zu den Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für die

  • VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.742

    Vorläufiger Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

  • VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.790

    Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag

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