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| FG Münster, 09.10.1968 - V 91 - 92/67 U, V 91/67 U, V 92/67 U |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES …
Rechtlicher Rahmen Das Gemeinschaftsrecht Die Richtlinie 91/67/EWG.Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (…ABl. L 46, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (…ABl. L 175, S. 34) bestimmt: "(1) Die Vermarktung von Tieren der Aquakultur unterliegt folgenden allgemeinen Anforderungen: a) Die Tiere dürfen am Tag des Verladens keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen; b) sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, im Rahmen eines Plans zur Tilgung einer der in Anhang A aufgeführten Krankheiten vernichtet oder geschlachtet zu werden; c) sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein; dies gilt insbesondere für Zuchtbetriebe, die im Rahmen der Richtlinie 93/53/EWG ... Kontrollmaßnahmen unterliegen.
Artikel 2 Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung enthält folgende Begriffsbestimmungen: "Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. .Tiere der Aquakultur: lebende Fische ..., die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere; 2. .Erzeugnisse der Aquakultur: die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt; 3. .Fische ...: alle Fische ... auf jeder Entwicklungsstufe".
Anhang A der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ("Liste der Fisch-, Weichtier- und Krebstierkrankheiten und ihrer Erreger") führt in Spalte 1 bestimmte Krankheiten auf und nennt in Spalte 2 die hierfür anfälligen Arten.
Artikel 5 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung legt das Verfahren für die Zulassung eines innerhalb der Gemeinschaft gelegenen Gebietes fest, das frei von einer oder mehreren Krankheiten der Liste II ist (im Folgenden: zugelassenes Gebiet).
Die Kriterien für die Zulassung eines Gebietes sind in Anhang B der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung festgelegt.
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung lautet wie folgt: "(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 Liste II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien: a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muss der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammt.
Artikel 9 Nummer 1 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung bestimmt: "Werden Tiere oder andere Erzeugnisse der Aquakultur, die aus einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in einem zugelassenen Gebiet zum Zwecke des Verzehrs vermarktet, so gelten folgende Bedingungen: 1. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
Aus der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ergibt sich somit, dass das Erfordernis, dass Fische aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen müssen, um lebend vermarktet werden zu können, für die Arten gilt, die für Krankheiten der Liste II anfällig sind, nicht aber für die Krankheiten der Liste I (IAS).
Die Richtlinie 93/53 gilt für Krankheiten der Listen I und II. In ihrer zwölften Begründungserwägung heißt es: "Bei Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten gelten die Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ..., insbesondere Artikel 5.".
Die Mitgliedstaaten, die ihren Status gemäß der Richtlinie 91/67/EWG wiedererlangen möchten, müssen den Vorschriften der Anhänge B und C der genannten Richtlinie nachkommen.
Nach den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 93/53 genannten Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ist für die Wiederzulassung eines Gebietes u. a. erforderlich, dass alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt wurden.
Die Richtlinie 91/67 wurde im Vereinigten Königreich durch die Fish Health Regulations 1992 (Statutory Instruments 1992, Nr. 3300) umgesetzt.
Der Zuchtbetrieb befand sich damals in einem zugelassenen Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung.
Vorab ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 93/53 dafür Sorge tragen, dass in den von bestimmten Krankheiten betroffenen Zuchtbetrieben folgende Maßnahmen getroffen werden: - Was die Krankheiten der Liste I betrifft, so gelten zum einen alle Fische, die klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen, als gefährliche Stoffe und werden unter Aufsicht der amtlichen Stelle unschädlich beseitigt; zum anderen werden alle lebenden Fische entweder unter Aufsicht der amtlichen Stelle getötet und unschädlich beseitigt, oder - wenn es sich um Fische handelt, die Vermarktungsgröße erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen - unter Aufsicht der amtlichen Stelle im Hinblick auf ihre Vermarktung oder ihre Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geschlachtet (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/53); - was die Krankheiten der Liste II betrifft, so ist die Wiederzulassung eines Gebietes nach der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung an die in Anhang B dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Schlachtung aller infizierten Fische in den Zuchtbetrieben und die Beseitigung aller befallenen bzw. infizierten Fische; die amtliche Stelle kann jedoch zulassen, dass die Fische erst bei Erreichen der Vermarktungsgröße nach einer entsprechenden Mastperiode geschlachtet werden (Artikel 9 der Richtlinie 93/53).
Einige der dabei verfolgten Ziele ergeben sich aus der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung.
Der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung lässt sich insgesamt entnehmen, dass die Politik der Gemeinschaft einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes für Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur leisten und gleichzeitig die Ausbreitung ansteckender Fischkrankheiten verhindern soll.
Um diesen doppelten Zweck zu erreichen, enthält die Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Vermarktung von Tieren der Aquakultur, einschließlich der für Krankheiten der Listen I und II anfälligen Arten.
Hinsichtlich der Krankheiten der Liste II sind insbesondere die Artikel 5 bis 7 und 9 sowie der Anhang A der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung zu erwähnen.
So sieht Artikel 7 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung vor, dass lebende Fische der für die Krankheiten der Liste II anfälligen Arten frei gehandelt und in der Gemeinschaft vermarktet werden dürfen, wenn sie aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.
auf die ihm vom schottischen Court of Session mit Beschlüssen vom 11. Januar 2000 und 18. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-64/00 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, soweit sie zu Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheiten der Liste I des Anhangs A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in der durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 geänderten Fassung verpflichtet, ohne eine Entschädigung der von diesen Maßnahmen betroffenen Eigentümer vorzusehen, beeinträchtigen könnte.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-20/00
Booker Aquaculture
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat von den Befugnissen, die ihm durch Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumt werden, Gebrauch gemacht und ist auf dem Gebiet der Fischseuchen durch den Erlass zweier Richtlinien tätig geworden, nämlich der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(2), geändert durch die Richtlinien 93/54/EWG(3), 95/22/EG(4), 97/79/EG(5) und 98/45/EG(6), sowie der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(7), geändert durch die Richtlinie 2000/27/EG(8).In Anhang A der Richtlinie 91/67 in der durch die Richtlinie 93/54 geänderten Fassung werden die Krankheiten, für die die Richtlinie gilt, in drei Listen unterteilt.
Artikel 3 der Richtlinie 91/67 untersagt die Vermarktung von Fischen der Aquakultur, wenn sie am Tag des Verladens klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen, sowie die Vermarktung von lebenden Fischen, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, der Kontrollmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 93/53 unterliegt, oder die mit Fischen aus derartigen Zuchtbetrieben in Berührung gekommen sind.
Für die Krankheiten der Liste II, d. h. die in der Gemeinschaft endemischen Krankheiten, legt Artikel 5 der Richtlinie 91/67 das Verfahren fest, das anzuwenden ist, um für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinschaft den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, d. h. eines Gebiets, das frei von Krankheiten ist.
Schließlich bestimmen die Artikel 7 und 9 der Richtlinie 91/67 die Voraussetzungen, unter denen die für die Krankheiten anfälligen Fische der Liste II in der Gemeinschaft befördert und vermarktet werden können.
Bei Ausbruch einer Krankheit der Liste II in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Zuchtbetrieb schreibt Artikel 9 der Richtlinie 93/53 die Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung vor und macht die Wiedererlangung der Zulassung nach der Richtlinie 91/67 davon abhängig, dass die in Anhang B dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt werden, d. h. dass alle in der betreffenden Anlage vorhandenen Fische getötet werden.
Die Richtlinie 91/67 zeigt, dass der Verlust des Status eines zugelassenen Gebiets beträchtliche Nachteile bezüglich der Vermarktung der Aquakulturerzeugnisse mit sich bringt, die die Dynamik dieses Zweiges der wirtschaftlichen Tätigkeit ganz erheblich beeinträchtigen können.
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