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Rechtsprechung
   AG Halle/Saale, 27.11.2015 - 91 C 2484/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38630
AG Halle/Saale, 27.11.2015 - 91 C 2484/14 (https://dejure.org/2015,38630)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 27.11.2015 - 91 C 2484/14 (https://dejure.org/2015,38630)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 27. November 2015 - 91 C 2484/14 (https://dejure.org/2015,38630)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Muss Abmahnanwalt den Zugang einer Filesharing - Abmahnung beweisen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abmahnanwalt muss Zugang von Abmahnung beweisen

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1964 - II ZR 87/61

    bestrittener Zugang des Briefs - § 130 BGB, kein Anscheinsbeweis für Zugang bei …

    Auszug aus AG Halle/Saale, 27.11.2015 - 91 C 2484/14
    Dies steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH, die für Postsendungen gerade keinen Anscheinsbeweis dafür annimmt, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger auch erreicht (vergleiche Palandt, 74. Auflage zu Rn. 21 zu § 130, BGH NJW 1964, 1176).
  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus AG Halle/Saale, 27.11.2015 - 91 C 2484/14
    Soweit sich die Klägerin für die gegenteilige Rechtsauffassung auf die BGH-Entscheidung "GRUR 2007, S. 629 ff." beruft, so steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung, denn die genannte BGH Entscheidung enthält explizit nur Ausführungen zur Verteilung der Darlegung und Beweislast für die Tatsachen, die den Ausnahmetatbestand des §§ 93 ZPO begründen.
  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10

    Bochumer Weihnachtsmarkt

    Auszug aus AG Halle/Saale, 27.11.2015 - 91 C 2484/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten BGH Entscheidungen "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10 davon ausgeht, dass der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts grundsätzlich in der angemessenen Lizenzgebühr besteht, so hilft dies nicht darüber hinweg, dass Lizenzen für eine dem Filesharing vergleichbare Nutzung auf dem Markt nicht gehandelt werden und es daher für eine dem Filesharing vergleichbare Nutzung keine angemessene Lizenzgebühr gibt.
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