Rechtsprechung
| AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03 |
Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Telefonische Marktforschung rechtmäßig
Kurzfassungen/Presse (2)
- heise.de (Pressebericht, 13.11.2005)
Erstanrufe zu Marktforschungszwecken benötigen keine Einwilligung [Update]
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Telefonanruf zu Marktforschungszwecken zulässig
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02
Unverlangte E-Mail- oder SMS-Werbung
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert (LG Berlin MDR 2003, 873 f.).Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).
- LG Oldenburg, 24.08.1995 - 5 S 577/95
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
(LG Oldenburg NJW 1996, S. 62-64). - AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/05
Erstanruf zu Marktforschungszwecken
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
Geschäfts-Nr.: 918 C 413/05. - LG Berlin, 30.12.1999 - 15 O 396/99
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).
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