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Rechtsprechung
   AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36591
AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03 (https://dejure.org/2005,36591)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 918 C 413/03 (https://dejure.org/2005,36591)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 918 C 413/03 (https://dejure.org/2005,36591)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 13.11.2005)

    Erstanrufe zu Marktforschungszwecken benötigen keine Einwilligung [Update]

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Telefonanruf zu Marktforschungszwecken zulässig

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02

    Unverlangte E-Mail- oder SMS-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
    Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert (LG Berlin MDR 2003, 873 f.).

    Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).

  • LG Oldenburg, 24.08.1995 - 5 S 577/95
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
    (LG Oldenburg NJW 1996, S. 62-64).
  • AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/05

    Erstanruf zu Marktforschungszwecken

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
    Geschäfts-Nr.: 918 C 413/05.
  • LG Berlin, 30.12.1999 - 15 O 396/99
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.10.2005 - 918 C 413/03
    Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).
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