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Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1977 - 92/76   

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https://dejure.org/1977,6398
EuGH, 27.10.1977 - 92/76 (https://dejure.org/1977,6398)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1977 - 92/76 (https://dejure.org/1977,6398)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 92/76 (https://dejure.org/1977,6398)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 27.10.1977 - 126/75

    Giry / Kommission

    gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76 In den verbundenen Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76 Robert Giry, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Genf, 37 B, Chemin des Coudriers, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,.

    Am 27. September 1976 hat er in der Rechtssache 92/76 Klage erhoben, mit der er insbesondere die Aufhebung der Ent-.

    Mit am 3. November 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Kommission in der Rechtssache 92/76 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben; sie stützt sich dabei teils auf das Verfahren, teils auf Gegenstand und Inhalt der Klage.

    Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes auch die Rechtssache 92/76 mit den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 verbunden.

    Die Klage in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 27. September 1976) 1. Der Kläger wiederholt seine ersten fünf Klageanträge in der Rechtssache 126/75 ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Kosten; er ändert nur den dritten Klageantrag dahingehend ab, daß er geltend macht, die fraglichen Ernennungen seien unter Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts erfolgt.

    Die von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobene Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 3. November 1976).

    Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.

    Die Erklärungen des Klägers zu der von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 7. Dezember 1976) 1. Der Kläger beantragt.

    Diese Klage könne jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zurückgenommen werden, wenigstens solange die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache 92/76 nicht verworfen sei.

    Die Klage 92/76 könne jedoch gegebenenfalls an die Stelle derjenigen vom 12. Januar 1976 treten.

    Der Kläger wiederholt seine Anträge in der Rechtssache 92/76 mit Ausnahme desjenigen auf Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juli 1976 und desjenigen hinsichtlich des Abgangsgeldes.

    Die Klagebeantwortung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. Januar 1977).

    Die Erwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. März 1977) Der Kläger erwidert auf den Vorwurf der Kommission, er habe sich während der Jahre 1973 und 1974 nicht um seine Wiederverwendung bemüht, daß seine der Klage in der Rechtssache 1/74 vorhergehende Beschwerde in diesem Punkt eindeutig gewesen sei, daß er während dieses ganzen Rechtsstreits darauf bestanden habe, wiederverwendet zu werden und daß er binnen kürzester Frist bei der Kommission beantragt habe, das Urteil in der Rechtssache 1/74 anzuwenden.

    Hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche für den in seiner Laufbahn erlittenen Vermögens- und für den immateriellen Schaden bemerkt der Kläger hinsichtlich des Verfahrens, da sich die Klage in der Rechtssache 92/76 von derjenigen in der Rechtssache 126/75 unterscheide, sei er durch seine Anträge in letzterer nicht beschränkt.

    Die Gegenerwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 2. Mai 1977) Auf die vom Kläger in seiner Erwiderung gestellte Frage hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970 antwortete diese, der Kläger könne sich weder auf diese Entscheidung berufen noch ihre Anwendung verlangen, da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen der Dienststellenorganisation gehandelt habe; jedenfalls sei der Kläger in diesem Rahmen im Verhältnis zu anderen Beamten, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, nicht diskriminierend behandelt worden.

    In der Rechssache 92/76 bringe der Kläger in der Erwiderung gegenüber seiner Klage keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte bei; die Kommission bezieht sich deshalb auf ihre Klagebeantwortung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75

    Robert Giry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN CAPOTORTI - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 126/75, 34 UND 92/76 1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen werden abgewiesen.

    meine Herren Richter! 1. Der Streit zwischen Herrn Robert Giry und der Kommission, der zu den drei verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 geführt hat, wirft im wesentlichen die folgende Frage auf: Wenn ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entgegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts nicht rechtzeitig in eine Planstelle eingewiesen wird, hat er dann Anspruch auf rückwirkende Einweisung (das heißt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Urlaub abgelaufen ist) mit allen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Gehaltszahlung?.

    Als Herr Giry weiterhin auf seinem Standpunkt beharrte (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 2. Juli 1976, Anlage 21 zu den Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage 92/76), erließ die Kommission am 29. Juli 1976 eine förmliche Entscheidung über die Wiederverwendung.

    Mit einer am 27. September 1976 erhobenen dritten Klage griff der Kläger diese Entscheidung an (Rechtssache 92/76) und beantragte neben der Aufhebung dieser Entscheidung, die Kommission zu verurteilen, ihm seine Besoldung einschließlich aller Zulagen, erhöht um die gesetzlichen Verzugszinsen ab 12. Oktober 1973 bis zur Verkündung des Urteils, zu zahlen.

    Nach Erhebung der dritten Klage (Rechtssache 92/76) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 1976 andere verfahrensmäßige Einreden erhoben, wobei sie vortrug, daß diese Klage aus folgenden Gründen unzulässig sei: a) Sie stelle eine schlichte Wiederholung der bereits in den Klagen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge dar;.

    Eine vollständige Beurteilung dieser Rückwirkungen ist jedoch erst nach einer gründlichen Untersuchung des Wesens und der Tragweite dieser Entscheidung möglich; das steht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründetheit der Klage 92/76, mit der die Entscheidung selbst angegriffen wurde.

    Hinsichtlich der ersten drei prozeßhindernden Einreden in der Rechtssache 92/76 ist vor allem festzustellen, daß die Entscheidung über die Wiederverwendung im Dienst eine wichtige neue Tatsache im Hinblick auf die Klagen 126/75 und 34/76 darstellt.

    Es ist jedoch hervorzuheben, daß der zweite und dritte Antrag in der Klage 92/76 auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Wiederverwendung beziehungsweise der Zurückweisung der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde als offenkundig unzulässig erscheinen.

    Außerdem wurden diese Anträge in Anbetracht des Datums der Klage 92/76 offenkundig nicht fristgerecht gestellt.

    4. Prüfen wir nunmehr die Begründetheit in der Rechtssache 92/76, natürlich abgesehen von den beiden Anträgen, die ich für unzulässig gehalten habe.

    Im übrigen sind die Klageanträge in der Rechtssache 126/75 denen in der Rechtssache 92/76 gleich; deshalb gelten die bereits im Zusammenhang mit der letzten angestellten Überlegungen.

    Hinsichtlich der auf die Aufhebung aller Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die die Kommission nach dem 12. Oktober 1973 ausgesprochen hat, zielenden Klage in der Rechtssache 34/76 kann nur auf die Bemerkungen verwiesen werden, die ich bereits zu dem entsprechenden Antrag in der Rechtssache 92/76 gemacht habe, um zu zeigen, daß der Kläger kein Interesse an einer solchen Aufhebung hat.

    Folglich sind die Anträge in den beidén zitierten Rechtssachen mit Ausnahme des Schadensersatzantrages zurückzuweisen, der sich im fünften Abschnitt der Anträge der Klage 126/75 befindet; dieser aber geht in dem entsprechenden, jedoch auf einen längeren Zeitraum bezogenen Antrag im siebten Abschnitt der Anträge in der Klage 92/76 auf, zu dem ich mich bereits geäußert habe.

    In der Rechtssache 92/76 schließlich war ein nicht zu vernachlässigender Teil der Klageanträge begründet.

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