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| LG Düsseldorf, 22.11.2011 - O 93/10 |
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Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.11.2011 - O 93/10
- LG Düsseldorf, 22.11.2011 - 4a O 93/10
- OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 109/11
Wird zitiert von ... (7)
- KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im …
Rn. 35 Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.). - KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der …
Maßgebend ist insoweit nicht etwa eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs oder gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten, sondern vielmehr die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 -, 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -). - KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19
Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes …
Rn. 34 Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und -dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.).
- KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18
Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen
Rn. 45 Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - (4) 141 HEs 56/14 (14/14) - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.). - KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19
Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 …
Rn. 38 Die von der Kammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt - trotz der dargestellten Schwierigkeiten bei der Terminsfindung, die auch der gleichzeitigen Verhinderung beider Pflichtverteidiger an regulären Sitzungstagen der Kammer geschuldet waren, obwohl die Beiordnung des zweiten Verteidigers (dem Wunsch des Angeklagten entsprechend) gerade im Hinblick auf die Verhinderung des ersten an diesen Tagen erfolgt ist - die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.Nachw.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.Nachw.). - KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19
Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 …
Rn. 38 Die von der Kammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt - trotz der dargestellten Schwierigkeiten bei der Terminsfindung, die auch der gleichzeitigen Verhinderung beider Pflichtverteidiger an regulären Sitzungstagen der Kammer geschuldet waren, obwohl die Beiordnung des zweiten Verteidigers (dem Wunsch des Angeklagten entsprechend) gerade im Hinblick auf die Verhinderung des ersten an diesen Tagen erfolgt ist - die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.Nachw.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.Nachw.). - EGMR, 28.05.2024 - 58721/16
LAZOVIC v. SERBIA
The court explained, inter alia, that the conditions under which the applicant could have driven her brother's car in Serbia, without customs duties having to be paid, were set out in the Customs Goods Processing Decree (Uredba o carinski dozvoljenom postupanju sa robom, published in the Official Gazette of the Republic of Serbia - "OG RS" - no. 93/10, as applicable at the material time), but that in her case those conditions had not been satisfied - while noting the fact that on 29 April 2013 the applicant's brother was in France, not Serbia (see paragraph 7 below).
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