Rechtsprechung
| AG Berlin-Tiergarten, 09.08.2005 - 93 Js 1897/05 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 09.08.2005 - 93 Js 1897/05
- AG Berlin-Tiergarten, 31.08.2006 - 5 Op Js 725/06
- KG, 07.10.2008 - 1 VAs 40/08
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 07.10.2008 - 1 VAs 40/08
Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigen: Zurückstellung der …
Gegen den Betroffenen sind zwei (Rest-)Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. August 2005 (93 Js 1897/05) und 31. August 2006 (5 Op Js 725/06) zu vollstrecken.Die Staatsanwaltschaft hat ihren Bescheid aber zu Recht (auch) damit begründet, daß in dem Verfahren 93 Js 1897/05 der für die Anwendung des § 35 BtMG erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und den abgeurteilten Taten der Unterschlagung und räuberischen Erpressung in jeweils zwei Fällen sowie der Bedrohung in vier Fällen nicht feststeht.
Die Staatsanwaltschaft hat demnach ihre Ablehnung des Zurückstellungsantrages zu Recht auf die Sperrwirkung der weiterhin gebotenen Strafvollstreckung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 gestützt.
Das bedeutet aber nicht, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung des Verfahrens 93 Js 1897/05 ohne weiteres entfallen war.
Eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB in dem Verfahren 93 Js 1897/05, welche die Sperrwirkung entfallen ließe, ist jedoch bisher nicht erfolgt und könnte zur Zeit schon deshalb nicht erfolgen, weil der Antragsteller es bisher ausdrücklich abgelehnt hat, die erforderliche Einwilligung zu erteilen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB).
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung wird demnach, wenn nicht zuvor deren Aussetzung nach § 57 StGB erfolgen sollte, frühestens nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Verfahren 93 Js 1897/05 VRs ab dem 20. Juni 2009 möglich sein.
Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers konnte nicht mit der Vollstreckung der kürzeren Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus der "älteren" Verurteilung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 begonnen werden, wie es § 43 Abs. 2 StVollstrO bei mehreren offenen Strafen vorsieht.
Die Vollstreckung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 mußte jedoch gemäß § 454b Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Ablauf des 23. Dezember 2007 zum Halbstrafenzeitpunkt wieder unterbrochen werden, da die zeitlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorlagen und die gesetzliche Regelung des § 454b StPO der Verwaltungsvorschrift des § 43 Abs. 4 StVollstrO vorgeht (vgl. KG, Beschluß vom 30. Juli 2002 - 5 Ws 236/02 -).
- KG, 07.10.2008 - 1 Zs 1542/08 Gegen den Betroffenen sind zwei (Rest-)Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. August 2005 (93 Js 1897/05 ) und 31. August 2006 (5 Op Js 725/06 ) zu vollstrecken.
Die Staatsanwaltschaft hat ihren Bescheid aber zu Recht (auch) damit begründet, daß in dem Verfahren 93 Js 1897/05 der für die Anwendung des § 35 BtMG erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und den abgeurteilten Taten der Unterschlagung und räuberischen Erpressung in jeweils zwei Fällen sowie der Bedrohung in vier Fällen nicht feststeht.
Die Staatsanwaltschaft hat demnach ihre Ablehnung des Zurückstellungsantrages zu Recht auf die Sperrwirkung der weiterhin gebotenen Strafvollstreckung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 gestützt.
Das bedeutet aber nicht, daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung des Verfahrens 93 Js 1897/05 ohne weiteres entfallen war.
Eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB in dem Verfahren 93 Js 1897/05, welche die Sperrwirkung entfallen ließe, ist jedoch bisher nicht erfolgt und könnte zur Zeit schon deshalb nicht erfolgen, weil der Antragsteller es bisher ausdrücklich abgelehnt hat, die erforderliche Einwilligung zu erteilen ( § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB ).
Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung wird demnach, wenn nicht zuvor deren Aussetzung nach § 57 StGB erfolgen sollte, frühestens nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Verfahren 93 Js 1897/05 VRs ab dem 20. Juni 2009 möglich sein.
Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers konnte nicht mit der Vollstreckung der kürzeren Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus der "älteren" Verurteilung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 begonnen werden, wie es § 43 Abs. 2 StVollstrO bei mehreren offenen Strafen vorsieht.
Die Vollstreckung in dem Verfahren 93 Js 1897/05 mußte jedoch gemäß § 454b Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Ablauf des 23. Dezember 2007 zum Halbstrafenzeitpunkt wieder unterbrochen werden, da die zeitlichen Voraussetzungen des.
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