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   LG Oldenburg, 27.06.2019 - 930 Js 17953/17   

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https://dejure.org/2019,94986
LG Oldenburg, 27.06.2019 - 930 Js 17953/17 (https://dejure.org/2019,94986)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.2019 - 930 Js 17953/17 (https://dejure.org/2019,94986)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 930 Js 17953/17 (https://dejure.org/2019,94986)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23

    Anrechnung der vollzogenen Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor …

    Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 (Az. 1 KLs 930 Js 17953/17 (1/19)), rechtskräftig seit dem 12.12.2019, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 15.10.2018) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Der Antrag des Antragstellers vom 17.11.2023 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der rückwirkenden Anrechnung der in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogenen Organisationshaft ab dem 16.04.2023 auf die in der Sache 930 Js 17953/17 zu vollstreckende Haft durch die Staatsanwaltschaft Bremen ist statthaft nach § 23 EGGVG, insbesondere ist keine vorrangige anderweitige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (siehe unter 1.) und der Antrag ist auch frist- und formgerecht eingelegt und mit der erforderlichen Begründung versehen (siehe unter 2.).

    In der Sache ist der Antrag dagegen nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen (siehe unter 3.).

    Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Haft anzurechnen.

    Mit der aufgrund der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 eintretenden Vollstreckbarkeit dieser Strafe ab dem 06.06.2023 war nicht länger die Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 gegen den Antragsteller zu vollstrecken und dies ist von der Staatsanwaltschaft Bremen zutreffend nachträglich berücksichtigt worden.

    Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit können aber dann keinen weiteren Vollzug der Organisationshaft mehr gebieten, wenn gegen den Verurteilten Haft auf anderer Grundlage zu vollziehen ist, gleich ob auf der Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls in anderer Sache oder - wie hier - aufgrund der Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17.

    Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17 konnte nicht in Anwendung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses eintretenden Vollstreckbarkeit zurückverlegt werden.

    Ein direkter Anwendungsfall des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO liegt nicht vor, weil weder hinsichtlich der Sache 930 Js 17953/17 noch der Sache 321 Js 17094/20 die Voraussetzungen des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt sind; im Übrigen würde auch für den Fall einer entsprechenden Anwendung dieser Norm diese Regelung eine rückwirkend erfolgende Vollstreckung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit ermöglichen können (…vgl. LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 454b StPO Rn. 29 f.).

    § 51 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO erlauben ebenfalls keine Anrechnung des Vollzugs der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 auf die Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17.

    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH…, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG…, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG…, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).

    Vielmehr erfolgte die Verurteilung in der Sache 930 Js 17953/17 am 27.06.2019 und damit vor dem Tatzeitraum von März-Mai 2020 für die Taten, die der Verurteilung in der Sache 321 Js 17094/20 durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde lagen.

    Der bloße Umstand schließlich, dass ohne die Rechtsmitteleinlegung des Antragstellers in der Sache 930 Js 17953/17 die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wäre und damit die Voraussetzungen für den Vollzug von Organisationshaft zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wären, begründet ebenfalls keine anderweitige Beurteilung: Es ist nicht als zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigende Härte anzusehen, wenn seine Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss dazu führt, dass bis zur hierdurch erst später eintretenden Rechtskraft dieser Entscheidung keine Strafhaft in dieser Sache gegen ihn vollzogen werden kann.

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