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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14353
VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04 (https://dejure.org/2004,14353)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 95-IV-04 (https://dejure.org/2004,14353)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 95-IV-04 (https://dejure.org/2004,14353)
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004, Vf. 56-IV-02; ständige Rechtsprechung).

    a) Wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Behauptung erhoben, Parteivorbringen sei unberücksichtigt geblieben, obliegt es dem Beschwerdeführer, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, dass das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozessbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02 m.w.N., ständige Rechtsprechung).

  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002, Vf. 50-IV-02; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 32-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Es obliegt dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. September 2004 - Vf. 32-IV-04 m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 35-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Die Vorschrift beinhaltet kein rügefähiges Grundrecht (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 35-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 58-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Eine hiergegen zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, einen möglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (Beschluss vom 26. Februar 2004, Vf. 58-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06

    Anforderung an die Darlegungspflicht i.R.e. Verfassungsbeschwerde zu etwaigen …

    Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 45-IV-06
    Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2006 - 16-IV-06
    Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
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