Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 16.09.1971 - X 97/68 E |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046
Zum Verhältnis von Unionsrecht, BImSchG und ProdSG bei der Kostentragungspflicht …
Rn. 3 In der Folgezeit holte die Regierung bei drei der neun Sachverständigenorganisationen, die das Kraftfahrt-Bundesamt als Prüflabore für den Vollzug der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl 1998 Nr. L 59 S. 1) benannt hatte, Angebote über eine gemäß dieser Richtlinie durchzuführende Messung der gasförmigen Schadstoffemissionen des als Probe entnommenen Rasenmähers ein.Rn. 5 Die Regierung beauftragte daraufhin am 24. Juni 2015 diejenige Sachverständigenorganisation, die das auf 2.730,00 EUR (netto) lautende Angebot abgegeben hatte, die gasförmigen Schadstoffemissionen des als Probe entnommenen Rasenmähers gemäß der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/46/EU zu messen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Behörde die Klägerin darauf hin, dass die entnommene Probe nicht den sich aus der Richtlinie 97/68/EG ergebenden Kennzeichnungserfordernissen entsprochen habe, da Angaben über den Hersteller des Motors gefehlt hätten; dessen Identität habe sich nur aus der EG-Typgenehmigung ergeben.
Die Unanwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes auf den vorliegenden Fall folge daraus, dass die Richtlinie 97/68/EG in der Präambel dieses Gesetzes nicht erwähnt werde.
Für die Anwendbarkeit des § 52 BImSchG spreche auch, dass die 28. BImSchV der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG diene und sie einen immissionsschutzrechtlichen Ansatz verfolge.
Gleiches gelte nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl Nr. L 252 S. 53).
Rn. 35 Für die Überprüfung von Motoren, die sich noch bei den Herstellern befänden, seien nicht die Marktüberwachungs-, sondern gemäß Art. 11 f. der Richtlinie 97/68/EG sowie § 5 Abs. 7 und 9, § 8 der 28. BImSchV die Genehmigungsbehörden zuständig.
Auch besäßen die Dienstkräfte der Regierung von Niederbayern keine Zertifizierung im Sinn der Richtlinie 97/68/EG, so dass einer von dort aus vorgenommenen Messung keine Beweiskraft vor Gericht zukäme.
Rn. 42 Dafür, dass der Gesetzgeber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, mit denen die Einhaltung der sich aus der 28. BImSchV ergebenden Emissionsgrenzwerte überwacht werden soll, nicht dem Produktsicherheitsgesetz unterstellen wollte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Richtlinie 97/68/EG, zu deren Umsetzung die 28. BImSchV erlassen wurde, nicht in der der Überschrift des Produktsicherheitsgesetzes beigefügten amtlichen Anmerkung erwähnt wird; in ihr werden die unionsrechtlichen Normen aufgeführt, deren Umsetzung dieses Gesetz dient.
Rn. 48 Soweit die der streitgegenständlichen Kostenforderung zugrunde liegende Amtshandlung dazu diente, die Einhaltung der in der Richtlinie 97/68/EG festgesetzten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen, ergibt sich die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungskosten unmittelbar aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen.
Rn. 51 Sowohl mit Blickrichtung auf die Wahrscheinlichkeit, gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG zu den Kosten einer im Rahmen der Marktüberwachung angeordneten Produktuntersuchung herangezogen zu werden, als auch im Hinblick auf die Höhe der insoweit zu gewärtigenden finanziellen Belastung spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, Wirtschaftsakteure könnten sich hierdurch davon abhalten lassen, Produkte, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterfallen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.
Rn. 62 5.1 Der Entnahme des Rasenmähers stand es nicht entgegen, dass das Gerät über eine EU-Typgenehmigung im Sinn der Art. 3 ff. der Richtlinie 97/68/EG und von § 4 der 28. BImSchV verfügte.
Da eine solche Normauslegung die Wirksamkeit sowohl der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als auch der Richtlinie 97/68/EG erheblich in Frage stellen würde, verbietet sie sich.
Angesichts der geringen Zahl einschlägiger messtechnischer Überprüfungen, die - wie vorstehend dargestellt - im Gebiet des Beklagten pro Jahr anfallen, würde es einen eklatanten Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) darstellen, würde er einen eigenen Prüfstand für die Ermittlung der gasförmigen Emissionen von Motoren vorhalten, die der Richtlinie 97/68/EG (bzw. der seit dem 1.1.2017 an ihre Stelle getretenen Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.9.2016, ABl Nr. L 252 S. 53) unterfallen, und - als notwendige Folge - die für dessen sachgerechte Bedienung erforderlichen Personen beschäftigen und weiterbilden.
- OLG Hamm, 16.06.2020 - 24 U 178/16
Restvergütungsansprüche wegen der Lieferung zweier Blockheizkraftwerke und einer …
Rn. 127 Eine Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (im Folgenden: Richtlinie 97/68/EG) musste ebenfalls nicht erklärt werden.Rn. 128 Ungeachtet des Umstandes, dass der Vortrag der Beklagten, die Konformitätserklärungen entsprächen nicht der Richtlinie 97/68/EG, ebenfalls erstmals in zweiter Instanz gehalten wird und nicht dargetan ist, dass ein Fall der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorliegt, ist beachtlich, dass nach der Richtlinie 97/68/EG dem Maschinenhersteller (OEM) erlaubt wird, zeitlich und mengenmäßig begrenzt Motoren beim Motorenhersteller in Auftrag zu geben, die nicht der aktuellen, jedoch der unmittelbar vorangegangenen Abgasstufe entsprechen.
Rn. 129 Soweit in den Blockheizkraftwerksmodulen jeweils ein MAN-Motor verbaut ist, ist er zudem in eine nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte Maschine eingebaut, so dass die Richtlinie 97/68/EG in der EG-Konformitätserklärung der Maschine ohnehin nicht aufgeführt werden darf (…S. 77 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2. Auflage - Juni 2010).
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