Rechtsprechung
| EuGH, 03.07.1980 - 97/79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Erfordernis der Erschöpfung des internen Verfahrens vor Klageerhebung; Beurteilung der Endgültigkeit einer innerstaatlichen Entscheidung; Bestimmung der Rechtsstellung von Beamten anhand von Beurteilungen; Tätigkeitsfeld eines Überprüfers; Überprüfung der Beurteilung ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 03.07.1980 - 6/79
Grassi / Rat
In den verbundenen Rechtssachen 6 und 97/79 DANIELE GRASSI, Beamter beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervueren, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,.Am 20. Juni 1979 hat er gegen diese Beurteilung eine weitere, unter der Nr. 97/79 im Register des Gerichtshofes eingetragene Klage erhoben.
In der Rechtssache 97/79, eingeleitet durch Klageschrift vom 20. Juni 1979, hat der beklagte Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz, eingereicht am 23. Juli 1979, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Ziilässigkeit der Klage und deren Abweisung als unzulässig beantragt.
Mit Beschluß vom 16. November 1979 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) gemäß dem Antrag des Klägers und entgegen dem Einwand des Rates, nach dessen Auffassung es an einem Zusammenhang zwischen den beiden Rechtssachen fehlt, die Rechtssachen 6/79 und 97/79 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.
Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache 97/79 hat im weiteren einen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.
Der Kläger beantragt nach Änderung seiner Anträge entsprechend der Aufforderung durch den Gerichtshof nunmehr, a) die Klagen für zulässig zu erklären; b) für Recht zu erkennen, daß die Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 betreffend die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977, Gegenstand der Klage 97/79, die Rücknahme der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 15. März 1978 betreffend denselben Zeitraum, Gegenstand der Klage 6/79, zur Folge gehabt hat;.
g) den Beklagten zur Tragung der in der Rechtssache 97/79 entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.
- in der Rechtssache 97/79 a) vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;.
Zur Rechtssache 97/79 Der Rat hält die Klage sowohl nach Artikel 91 des Beamtenstatuts als auch im Hinblick auf seinen Beschluß vom 18. Oktober 1977 für unzulässig.
e) Der Gerichtshof (Zweite Kammer) habe in seinem Beschluß vom 16. November 1979 die Verbindung der Rechtssachen 6/79 und 97/79 wie folgt begründet:.
Insbesondere bestehe ein Widerspruch zwischen dem gegen die angeblich verfrühte Klage 6/79 gerichteten Vorbringen und dem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der angeblich verspäteten Klage 97/79.
Am 20. Juni 1979 hat er eine unter der Nr. 97/79 eingetragene zweite Klage erhoben, die die Beurteilung in ihrer letzten Fassung zum Gegenstand hat, und die Verbindung dieser Klage mit der zuvor erhobenen Klage beantragt.
i3 Da die Klagen die endgültige Fassung der Beurteilung betreffen, ist zunächst die Zulässigkeit der Klage 97/79 zu prüfen.
i6 Die vom Rat gegen die Zulässigkeit der Klage 97/79 erhobenen Einwände sind daher zurückzuweisen.
- EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12
CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …
Daher ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, eine Beschwerde gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen (…Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2012, Cristina/Kommission, F-66/11, Rn. 34) oder gegen eine Beurteilung (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Rn. 15) einzulegen. - Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-20/00
Booker Aquaculture
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat von den Befugnissen, die ihm durch Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumt werden, Gebrauch gemacht und ist auf dem Gebiet der Fischseuchen durch den Erlass zweier Richtlinien tätig geworden, nämlich der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(2), geändert durch die Richtlinien 93/54/EWG(3), 95/22/EG(4), 97/79/EG(5) und 98/45/EG(6), sowie der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(7), geändert durch die Richtlinie 2000/27/EG(8).
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Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 17.10.1980 - Bf 97/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 29.10.1979 - V 97/79 |
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- juris (Volltext/Leitsatz)
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