Rechtsprechung
| FG Bremen, 14.06.1968 - I 95 - 98/67, I 95/67, I 96/67, I 97/67, I 98/67 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- EuGH, 24.10.2024 - C-476/23
Star Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der Europäischen Union …
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (…ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (…ABl. 2008, L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung).Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung.
Rn. 3 Im 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung heißt es:.
Rn. 5 In Art. 7 Abs. 1 sowie 3 bis 5 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung heißt es:.
Rn. 6 Art. 14 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung bestimmt:.
Rn. 7 Art. 22 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung sieht vor:.
Rn. 8 Anhang I ("Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes") der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung enthält einen Teil B ("Berechnung der Nettokosten"), der vorsieht:.
"(29) Die bereits jetzt in der Richtlinie [97/67] verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sollten auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten, und jede Entscheidung in diesem Bereich sollte auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.
Die entsprechende Entscheidung sei eine der Entscheidungen nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 22 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung gewesen und könne daher von "jedem Nutzer" des Universalpostdienstes und von "jedem Postdiensteanbieter", der von ihr betroffen sei, angefochten werden.
Rn. 22 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stützt ihr Rechtsmittel auf ihre Eigenschaft sowohl als "Postdiensteanbieterin" als auch als "Nutzerin des Universalpostdienstes" und macht geltend, dass der vor dem vorlegenden Gericht angefochtene Beschluss des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt) gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 22 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung verstoße.
Rn. 23 Die KRS weist ihrerseits darauf hin, dass der in Art. 22 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung vorgesehene Mechanismus auf nationaler Ebene durch das in der Verwaltungsprozessordnung vorgesehene Beschwerdeverfahren umgesetzt worden sei und der Kreis derjenigen, die gegen ihre Entscheidungen Beschwerde erheben könnten, nicht unbegrenzt sei.
Rn. 24 In Anbetracht dieses Vorbringens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der streitigen Entscheidung habe, erforderlich sei, den Begriff "Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer [NRB] betroffen ist" im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung auszulegen.
Wie ist der Ausdruck "Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer [NRB] betroffen ist" und insbesondere der Begriff "betroffen" im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung auszulegen? Ist der Begriff "betroffen" so auszulegen, dass die Entscheidung der NRB speziell gegen den Postdiensteanbieter ergehen muss? Ist eine als Postdiensteanbieter tätige Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung "betroffen", wenn diese Gesellschaft mit dem Anbieter des Universalpostdienstes in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Wettbewerb steht und bei der Anfechtung von Entscheidungen in diesen Verfahren Argumente im Zusammenhang mit der Quersubventionierung des Anbieters des Universalpostdienstes vorgebracht hat, die vom Gericht zurückgewiesen wurden, weil Entscheidungen der NRB vorlagen, mit denen der Wert der Nettokosten für die Bereitstellung des Universalpostdienstes durch den Anbieter des Universalpostdienstes anerkannt wurde und mit denen festgestellt wurde, dass diese Kosten in einem bestimmten Umfang eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung aufgrund der Erbringung des Universalpostdienstes darstellen?.
Stehen Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung und Art. 47 der Charta einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, in der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Universalpostdienstes in Wettbewerb steht, eine Entscheidung der NRB, mit der der Wert der Nettokosten für die Bereitstellung des Universalpostdienstes durch den Anbieter des Universalpostdienstes anerkannt wird und mit der festgestellt wird, dass diese Kosten in einem bestimmten Umfang eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung aufgrund der Erbringung des Universalpostdienstes darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann?.
Rn. 28 Im vorliegenden Fall kann weder bestritten werden, dass die erste Vorlagefrage die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung betrifft, noch, dass diese Bestimmung und insbesondere ihr persönlicher Anwendungsbereich für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sind.
Rn. 34 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Universalpostdienstes in Wettbewerb steht, eine nicht an ihn gerichtete Entscheidung der NRB, mit der diese gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie die dem Anbieter des Universalpostdienstes entstandenen Nettokosten berechnet und feststellt, dass diese Kosten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung im Sinne dieser Bestimmung darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann.
Rn. 35 Zur Beantwortung dieser Frage ist der Begriff "Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer [NRB] betroffen ist" in Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung auszulegen, der in Ermangelung eines ausdrücklichen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Hierzu ist mit der Republik Bulgarien und der Kommission festzustellen, dass Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung im Wesentlichen denselben Wortlaut hat wie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (…ABl. 2002, L 108, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (…ABl. 2009, L 337, S. 37), der nunmehr in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (…ABl. 2018, L 321, S. 36) übernommen wurde.
Rn. 42 Eine enge Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung wäre jedoch aus Gründen, die den in Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, kaum mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen in Einklang zu bringen.
Rn. 44 Was zum anderen die den NRB des Postsektors übertragenen Aufgaben betrifft, ergibt sich aus dem 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung, dass die Gewährleistung ihres Status als unabhängige Stelle den "ungestörten Wettbewerb" sicherstellen soll.
Rn. 45 Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, zwei im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen des Unionsrechts, wie zum einen Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung und zum anderen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21, unterschiedlich auszulegen, zumal diese beiden Richtlinien im Übrigen benachbarte Bereiche des Unionsrechts regeln, den für jeden von ihnen bestimmten NRB entsprechende Befugnisse übertragen und ähnliche Ziele verfolgen (…vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C-513/99, EU:C:2002:495, Rn. 90 und 91).
Rn. 46 Daher ist davon auszugehen, dass Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung sich sowohl auf die Adressaten einer Entscheidung wie der streitigen Entscheidung als auch auf die Postdiensteanbieter, die mit diesen Adressaten in Wettbewerb stehen, bezieht, sofern diese Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährleistung eines ungestörten Wettbewerbs erlassen wurde und geeignet ist, sich auf die Marktstellung dieser konkurrierenden Anbieter auszuwirken.
Rn. 49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung festlegen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtungen mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I dieser Richtlinie berechnet werden, und ob sie eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen.
Wie sich aus den Art. 7, 14 und 22 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 29 und 41 der Richtlinie 2008/6 ergibt, erfolgt die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes unter der Kontrolle der NRB, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit sowohl von den Marktteilnehmern als auch von staatlichen Behörden wahrnehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Nexive Commerce u. a., C-226/22, EU:C:2023:637, Rn. 42).
Im Übrigen heißt es in Anhang I Teil B der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung, dass die NRB für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich ist.
Rn. 50 Dies vorausgeschickt, ist erstens in Bezug auf die Frage, ob eine Entscheidung wie die streitige Entscheidung in einem Verfahren zur Gewährleistung eines ungestörten Wettbewerbs getroffen wurde, aus dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6 abzuleiten, dass das Hauptziel von Art. 14 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung - dessen Abs. 2 von den Universaldiensteanbietern verlangt, ein transparentes Kostenrechnungssystem zu unterhalten, das zwischen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen unterscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist - darin besteht, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Einhaltung fairer Marktbedingungen für Postdienste, sowohl in Bezug auf die Universaldiensteanbieter als auch in Bezug auf deren Wettbewerber, zu überwachen.
Diese Auslegung wird auch durch Art. 14 Abs. 8 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung bestätigt, wonach die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen an die Kostenrechnungssysteme von der NRB nicht angewandt werden müssen, sofern die NRB sich davon überzeugt hat, dass keiner der Universaldiensteanbieter indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt uneingeschränkt effektiver Wettbewerb herrscht.
Rn. 51 Da die NRB nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung ihre Befugnisse nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der gemäß den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung zur Verfügung gestellten Angaben ausübt, ist davon auszugehen, dass die im Rahmen dieser Ausübung getroffenen Entscheidungen dem Schutz des Wettbewerbs im Sinne der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dienen.
Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die am Ende eines solchen Verfahrens getroffene Entscheidung auf falschen oder willkürlichen Gesichtspunkten beruhen sollte, die Gefahr besteht, dass die Stellung dieses Anbieters auf dem betreffenden Markt künstlich gestärkt wird, was zwangsläufig die Stellung seiner Wettbewerber auf diesem Markt beeinträchtigen würde, und zwar unabhängig von dem Mechanismus zum Ausgleich der Nettokosten, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung gewählt hat.
Rn. 55 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Universalpostdienstes in Wettbewerb steht, eine nicht an ihn gerichtete Entscheidung der NRB, mit der diese gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie die dem Anbieter des Universalpostdienstes entstandenen Nettokosten berechnet und feststellt, dass diese Kosten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung im Sinne dieser Bestimmung darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann.
Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Universalpostdienstes in Wettbewerb steht, eine nicht an ihn gerichtete Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der diese gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 97/67 in geänderter Fassung die dem Anbieter des Universalpostdienstes entstandenen Nettokosten berechnet und feststellt, dass diese Kosten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung im Sinne dieser Bestimmung darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann..
- EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …
Rn. 3 Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (…ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (…ABl. 2008, L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67) soll der Markt für Postdienste schrittweise liberalisiert werden.Rn. 4 Die Erwägungsgründe 8 und 41 der Richtlinie 97/67 lauten:.
Rn. 6 Mit den Art. 144bis und 144ter der Loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) (…Moniteur belge vom 27. März 1991, S. 6155, deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Januar 2013, S. 600) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung wird Art. 12 der Richtlinie 97/67 in die belgische Rechtsordnung umgesetzt.
Rn. 45 Mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sektorspezifischen Regelung, mit der die Richtlinie 97/67 umgesetzt wurde, soll der Binnenmarkt für Postdienste liberalisiert werden.
Rn. 47 Es ist daher legitim, dass ein Mitgliedstaat, um zu gewährleisten, dass der Prozess der Liberalisierung des Binnenmarkts für Postdienste bei gleichzeitiger Sicherstellung seines reibungslosen Funktionierens fortschreitet, Verstöße gegen die sektorspezifische Regelung zur Liberalisierung des betreffenden Marktes und gegen die im Wettbewerbsrecht anwendbaren Vorschriften ahndet, wie es im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 vorgesehen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20
Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen …
Rn. 11 Art. 12 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität{FN-VERWEIS:7} bestimmt:.Rn. 13 Art. 12 der Richtlinie 97/67 in der durch die Richtlinie 2002/39/EG vom 10. Juni 2002 (…ABl. 2002, L 176, S. 21) geänderten Fassung wurde durch Art. 144ter der Loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) in die belgische Rechtsordnung umgesetzt.
Rn. 20 Die Cour d'appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, im Folgenden: Cour d'appel), die mit einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung befasst war, legte in diesem Rahmen dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 97/67 vor.
Folglich ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Kategorien von Kunden, die sich aus der Anwendung der Mengenrabattregelung je Absender ergab, keine von Art. 12 der Richtlinie 97/67 verbotene Diskriminierung darstellt.
Rn. 153 Das sektorspezifische Verfahren vor dem BIPF beruhte auf den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/67.
- OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post" …
So definiert auch der Gesetzgeber mit dem Begriff "Postdienstleistungen" u.a. die Beförderung von Brief- und Paketsendungen (§ 4 PostG), gemäß Art. 2 Nr. 1 der RL 97/67 sind "Postdienste" definiert als "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen".Die Europäische Gemeinschaft hat den Mitgliedsstaaten die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes vorgegeben (Entschließung des Rates vom 7.2.1994, ABl. Nr. C 48 vom 16.2.1004; RL 97/67 EG), in Deutschland wurde dies einfachgesetzlich durch das Postneuordnungsgesetz und das PostUmwG umgesetzt, und zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der Art. 87 f. und 143 b GG (vgl. dazu i.E. Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751 f.).
- OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als …
So definiert auch der Gesetzgeber mit dem Begriff "Postdienstleistungen" u.a. die Beförderung von Brief- und Paketsendungen (§ 4 PostG), gemäß Art. 2 Nr. 1 der RL 97/67 sind "Postdienste" definiert als "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" .Die Europäische Gemeinschaft hat den Mitgliedsstaaten die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes vorgegeben (Entschließung des Rates vom 7.2.1994, ABl. Nr. C 48 vom 16.2.1004; RL 97/67 EG), in Deutschland wurde dies einfachgesetzlich durch das Postneuordnungsgesetz und das PostUmwG umgesetzt, und zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der Art. 87 f. und 143 b GG (vgl. dazu i.E. Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751 f.).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18
Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:35} Vgl. insbesondere Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (…ABl. 1998, L 15, S. 14) in geänderter Fassung.{FN:36} Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 11 und 13 der Richtlinie 97/67.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17
RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung …
{FN:34} Dem Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (…ABl. 1998, L 15, S. 14) ist zu entnehmen, dass 97 % der grenzüberschreitenden Post innerhalb von fünf Tagen ab der Einlieferung zuzustellen ist. - BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 125/05 1. Eine entsprechende Vereinheitlichung erscheint schon deshalb geboten, weil es seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost in die drei Sparten Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG im Jahr 1995 jedermann in Deutschland erlaubt ist, gewerblich Postdienstleistungen anzubieten (Art. 87 Abs. 2 S. 1 GG; RiL 97/67/EG ABl. EG 1998 Nr. L 15/14; § 51 PostG i. V. m. dem 1., 2. und 3. Gesetz zur Änderung des PostG vom 2. September 2001 BGBl. I 2001, 2271, vom 30. Januar 2002 BGBl. I 2002, 572 und vom 16. August 2002 BGBl. I 2002, 3218 ff.).
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