Rechtsprechung
| AG Wipperfürth, 10.02.2021 - 981 Js 428/20 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Wipperfürth, 10.02.2021 - 981 Js 428/20
- LG Wuppertal, 12.04.2021 - 21 StVK 405/21
- BGH, 23.11.2021 - 2 ARs 268/21
Wird zitiert von ...
- BGH, 23.11.2021 - 2 ARs 268/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit …
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 - 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 - beziehen, ist das Landgericht Wuppertal.Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 - 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt R. liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, Vollstreckungshaft verbüßt.
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