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Rechtsprechung
   BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3351
BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92 (https://dejure.org/1992,3351)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1992 - 9a RV 7/92 (https://dejure.org/1992,3351)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 7/92 (https://dejure.org/1992,3351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1070
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.07.1977 - GS 1/76

    Gewährung einer Abfindung bezgl. eines Rentenanspruchs für eine Witwe bei …

    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Diese Betrachtungsweise ist vom Großen Senat in seiner Entscheidung zu § 1302 Reichsversicherungsordnung (BSGE 44, 151) für richtig erklärt worden.

    Die bewußte Billigung des aus der Rechtsprechung des Großen Senats und des BVerfG folgenden Leistungsausschlusses bei mehrfacher Wiederverheiratung hat der Gesetzgeber außer mit den zitierten Vorschriften des SGB VI auch dadurch zu erkennen gegeben, daß ihm die restriktive Auslegung der fraglichen Vorschriften im Rentenversicherungs- und Kriegsopferrecht seit längerer Zeit bekannt ist, ohne daß er bisher Gelegenheit genommen hätte, die fraglichen Abfindungs- und Wiederauflebensvorschriften zugunsten der Witwen zu ändern (vgl dazu BSGE 44, 151, 158).

    Denn die Frage des einmaligen oder wiederholten Wiederauflebens ist, wie der Große Senat (BSGE 44, 151, 154) dargestellt hat, immer in einer Gesamtschau für das BVG und das Sozialversicherungsrecht beantwortet worden.

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Witwenrente

    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 114 = SozR 2200 § 1302 Nr. 4) erkannt, daß die vom Bundessozialgericht (BSG) den §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO gegebene Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte …

    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Damit war die früher lebhafte Diskussion über die Rentenansprüche von Witwen bei Eingehung und Ende einer dritten und weiteren Ehe (vgl dazu auch SozR 1500 § 160a Nr. 13) zum Stillstand gekommen.
  • BSG, 18.01.1978 - 1 RA 17/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Auflösung der dritten Ehe

    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Diese von Anfang an nicht nur für den Anspruch auf Rentenabfindung bei Eingehung der dritten Ehe angestellten Überlegungen stehen auch der Bejahung eines Anspruchs auf wiederaufgelebte Witwenrente nach dem Ende der dritten Ehe entgegen (BSGE 45, 262;… SozR 2200 § 1291 Nr. 22).
  • BSG, 28.04.1960 - 8 RV 1341/58
    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Daß die Klägerin die dritte Ehe mit ihrem zweiten Mann geschlossen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung ohne Bedeutung (s dazu bereits BSG 12, 127;… 15, 246 und SozR Nr. 3 zu § 89 BVG;… auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung SozR 2200 § 1291 Nr. 22).
  • BGH, 06.03.1980 - IX ZR 17/77

    Aufleben der Witwenrente nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe - …

    Auszug aus BSG, 11.12.1992 - 9a RV 7/92
    Aus diesem Grund hat auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu §§ 15 ff, 23 Bundesentschädigungsgesetz (FamRZ 1980 S 564) keinen neuen Gesichtspunkt gebracht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - L 7 V 54/99

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter "neuer Ehe" i.S. v. § 44 Abs. 2 BVG nur die erste nach dem Tod des Beschädigten geschlossene Ehe zu verstehen, eine weitere Ehe gilt selbst dann nicht als "neue Ehe", wenn der Ehemann der zweiten und dritten Ehe identisch war bzw. wenn die zweite und/oder dritte Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 7/92; Urteil vom 09. April 1997, 9 RV 24/95 m.w.N.; Urteil vom 03. Dezember 1980, 4 RJ 91/79 zur wiederaufgelebten Witwenrente im Rentenversicherungsrecht m.w.N.).

    Dabei über nimmt der Versicherungs- und Versorgungsträger keine Garanten stellung, aufgrund der er einer wiederverheirateten Witwe gegen über verpflichtet sein könnte, ihr auf Lebenszeit bei Scheitern beliebig vieler späterer Ehen den Unterhaltsstatus zu gewährleisten, den die originäre Witwenrente zunächst geboten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.1992, 9 a RV 7/92; Großer Senat, Beschluss vom 21.07.1977, G 51/76 G 52/76).

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 24/95

    Abfindung anstelle eines Anspruchs auf Rente bei Wiederheirat einer …

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