Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche bzw quasistaatliche Gewalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 28.04.1998 - A 12 K 15776/97
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98
Rn. 3 "ob unter Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.1997, Az.: 9 C 34.96, dargelegten Anforderungen an staatsähnliche Organisationen die Taliban nunmehr in Afghanistan eine staatsähnliche Organisation zumindest zum jetzigen Zeitpunkt im April/Mai 1998 bilden, die staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung ausübt, ob hierbei die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4.11.1997, a.a.O., aufgestellten Kriterien im Hinblick auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315ff., und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.1985, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 42, zumindest eine gewisse Dauerhaftigkeit des durch die Taliban entstandenen Machtgebietes ausreicht, um derzeit die Taliban als quasistaatliche Organisation in Afghanistan zu beurteilen, auch und gerade unter Berücksichtigung der Veränderungen seit 27.2.1998, wo es zu Friedensverhandlungen zwischen den einzelnen Machthabern gekommen ist, auch wenn diese vorläufig einmal gescheitert sind." .Bei wohlwollender Auslegung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zulassungsbegründung geht der Senat aber davon aus, daß es den Klägern zum einen um die Klärung der Rechtsfrage geht, ob die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - aufgestellten Kriterien für die Staatlichkeit/Quasistaatlichkeit unter den Verhältnissen eines andauernden Nachfolgebürgerkriegs mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in den im Antrag zitierten früheren Entscheidung vereinbar ist oder modifiziert werden muß (dazu 1.).
In diesem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannten - Urteil ist im einzelnen ausgeführt, daß die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - mit den dort für spezifische Bürgerkriegsverhältnisse aufgestellten Kriterien im Einklang mit früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.7.1989 (BVerfGE 80, 315ff.) stehen, sofern letztere überhaupt Aussagen zum Phänomen eines "quasistaatlichen" Verfolgers enthält.
Daher ist auch gegenwärtig davon auszugehen, daß sich die Taliban noch nicht - wie erforderlich - als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen in Afghanistan darstellen, d.h. Züge eines "werdenden" künftigen afghanischen Staates tragen (vgl. Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98
In Afghanistan hat sich im Gebiet der Taliban nach wie vor noch kein den rechtlichen Anforderungen genügendes quasistaatliches Teilgebilde herausgebildet (Fortschreibung des Urteils vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).Der erkennende Senat hat sich mit eben dieser Frage im Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - detailliert auseinandergesetzt.
Daher ist auch gegenwärtig davon auszugehen, daß sich die Taliban noch nicht - wie erforderlich - als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen in Afghanistan darstellen, d.h. Züge eines "werdenden" künftigen afghanischen Staates tragen (vgl. Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997, a.a.O.).
- BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98
Rn. 3 "ob unter Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.1997, Az.: 9 C 34.96, dargelegten Anforderungen an staatsähnliche Organisationen die Taliban nunmehr in Afghanistan eine staatsähnliche Organisation zumindest zum jetzigen Zeitpunkt im April/Mai 1998 bilden, die staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung ausübt, ob hierbei die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4.11.1997, a.a.O., aufgestellten Kriterien im Hinblick auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315ff., und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.1985, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 42, zumindest eine gewisse Dauerhaftigkeit des durch die Taliban entstandenen Machtgebietes ausreicht, um derzeit die Taliban als quasistaatliche Organisation in Afghanistan zu beurteilen, auch und gerade unter Berücksichtigung der Veränderungen seit 27.2.1998, wo es zu Friedensverhandlungen zwischen den einzelnen Machthabern gekommen ist, auch wenn diese vorläufig einmal gescheitert sind." .In diesem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannten - Urteil ist im einzelnen ausgeführt, daß die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - mit den dort für spezifische Bürgerkriegsverhältnisse aufgestellten Kriterien im Einklang mit früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.7.1989 (BVerfGE 80, 315ff.) stehen, sofern letztere überhaupt Aussagen zum Phänomen eines "quasistaatlichen" Verfolgers enthält.
- BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97
Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98
In diesem - dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannten - Urteil ist im einzelnen ausgeführt, daß die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - mit den dort für spezifische Bürgerkriegsverhältnisse aufgestellten Kriterien im Einklang mit früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.7.1989 (BVerfGE 80, 315ff.) stehen, sofern letztere überhaupt Aussagen zum Phänomen eines "quasistaatlichen" Verfolgers enthält.
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96
Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter …
Die Beteiligten wurden ferner über die Grundzüge der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Existenz staatlicher oder quasi-staatlicher Strukturen in Afghanistan (Urteil des Senats vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - sowie Beschluß vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98) schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung unterrichtet.An dieser Einschätzung hat sich seit Februar 1998 nichts entscheidendes geändert (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98).
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.1998 - A 6 S 3430/96
Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt oder quasi-staatliche …
Friedensverhandlungen im April und Mai 1998, soweit sie überhaupt von einem ernsthaften Friedenswillen der Parteien getragen gewesen sein sollten, wurden schon nach wenigen Tagen wegen unvereinbarer Gegensätze abgebrochen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 - unter Hinweis auf SZ vom 4.5.1998: "Friedensgespräche für Afghanistan abgebrochen"; sowie FAZ vom 6.5.1998: "In Afghanistan geht die Selbstzerstörung weiter"). - VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 6 S 514/99
Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt bzw quasi-staatliche …
Friedensverhandlungen im April und Mai 1998, soweit sie überhaupt von einem ernsthaften Friedenswillen der Parteien getragen gewesen sein sollten, wurden schon nach wenigen Tagen wegen unvereinbarer Gegensätze abgebrochen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 - unter Hinweis auf SZ vom 4.5.1998: "Friedensgespräche für Afghanistan abgebrochen"; sowie FAZ vom 6.5.1998: "In Afghanistan geht die Selbstzerstörung weiter"). - VGH Baden-Württemberg, 31.08.1998 - A 6 S 2056/97
Umdeutung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Grundsatzrüge in eine …
Rn. 4 1. Die Erfolglosigkeit des Antrags ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, daß die aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an quasi-staatliche Strukturen unter den Verhältnissen eines anhaltenden Nachfolgebürgerkriegs inzwischen sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht und den erkennenden Gerichtshof umfassend geklärt worden ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 -, vom 22.7.1998 - A 6 S 3421/96 - und vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 - sowie Beschluß vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 - ebenso im Ergebnis OVG Münster, Urteil vom 4.12.1997 - 20 A 7316/95.A; Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96 -, OVG Greifswald, Urteil vom 10.12.1997 - 2 L 123/96).
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