Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.06.1969 - A 91/68 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Lüneburg, 26.10.2022 - 3 A 339/21
Der Kläger wendet sich gegen die Widmung der Straße "F." (Flurstücks G. Flur H. …
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe bereits mit Urteil vom 22. Juli 1969 - II OVG A 91/68 - entschieden, dass eine Zustimmung nur bei Rechten in Betracht komme, "(…) deren Ausübung entsprechend dem umfassenden Eigentumsrecht der Zweckbindung der öffentlichen Straße nicht nur formal, sondern in der Sache entgegensteht." Dem Zustimmungserfordernis nach § 6 Abs. 2 NStrG komme durch diese Beschränkung nicht nur eine formale, sondern insbesondere auch eine sachliche Funktion zu.Auch für Privatstraßen kann der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr gestatten, und die tatsächliche Öffentlichkeit der Privatstraße unterwirft den Straßenverkehr den verkehrspolizeilichen Beschränkungen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 22.7.1996 - II OVG A 91/68 - NJW 1979, 75 m.w.N.).
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die dem Kläger zustehende Grunddienstbarkeit generell nicht dazu berechtigt, Dritte vom Gebrauch des Grundstücks auszuschließen, solange nicht ihr Überfahrtsrecht beeinträchtigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.7.1996 - II OVG A 91/68 - NJW 1979, 75).
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