Rechtsprechung
| OLG München, 12.11.1999 - 23 U 3319/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ; Teilnahme an einer Hauptversammlung und Ausübung eines Stimmrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 08.04.1999 - 5 HKO 17311/98
- OLG München, 12.11.1999 - 23 U 3319/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 336
- ZIP 1999, 1213
- ZIP 2000, 272
- BB 2000, 582
- AG 2000, 134
- NZG 2000, 553
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86
Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 19.02.1991 - 5 U 5/86 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 24.04.1997 - 6 U 20/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 59/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen …
Die Vorlage einer Eintrittskarte, die eine Legitimationshilfe darstellt (vgl. OLG München AG 2000, 134, 136), ist nach der Einberufung nicht als Legitimationsnachweis im Sinne einer Teilnahmevoraussetzung ausgestaltet. - OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08
Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener …
Diese Rechtsprechung hat bei sich als Bagatellverstöße darstellenden Einberufungsmängeln Zustimmung gefunden (vgl. OLG Düsseldorf, a. zuletzt a. O., 1159; OLG München, AG 2000, 134, 135). - OLG Hamburg, 11.01.2002 - 11 U 145/01
Kein Verschulden einer AG trotz unberechtigter Nichtzulassung eines Aktionärs zur …
OLG München NJW-RR 2000 S. 336 (338). - OLG Jena, 10.01.2018 - 2 U 266/17 Die Einberufungsvorschriften schützen das Teilnahmerecht der Aktionäre (vgl. OLG München, Urteil vom 12. November 1999 - 23 U 3319/99 Rn. 18, juris).
- LG Köln, 07.10.2009 - 91 O 125/08
Voraussetzungen für einen nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses am …
Rn. 62 Angesichts der wohl nur geringen Auswirkungen des festgestellten Ladungsfehlers ist es zwar überlegenswert, eine Nichtigkeit als Rechtsfolge in einem derartigen Fall abzulehnen, (vgl. OLG Frankfurt, 5 U 285/86, WM 1989, 1688, 1691; 5 U 56/86, AG 1991, 208, 209; OLG München, AG 2000, 134, 135).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 27.10.1999 - 22 U 106/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AG 2000, 134
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- LG Köln, 03.03.1999 - 91 O 174/98
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1999 - 22 U 106/99
Entgegen der Auffassung des LG Köln ( AG 1999, 240 ) gibt der Inhalt der Antwort auf die in der Hauptversammlung vom Kläger gestellte Frage nach der Höhe des Aufwandes für die Erstellung eines Konzernabschlusses keinen Grund, die mit der Klage angegriffenen Entlastungsbeschlüsse für nichtig zu erklären: Unabhängig davon, ob die von dem Kläger behauptete Fassung seiner Frage von der Beklagten in der Vorinstanz als richtig zugestanden war ( § 288 ZPO ), ist die Frage in dieser Fassung bereits nach dem Inhalt des notariellen Hauptversammlung-Protokolls jedenfalls im Kern zutreffend beantwortet worden.
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei …
Daher ist grundsätzlich von der Relevanz eines fehlenden Konzernabschlusses für die Entlastungsentscheidung auszugehen (LG Frankfurt AG 1999, 96;… Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 337 Rn. 12; einschränkend OLG Köln AG 2000, 134). - LSG Berlin, 20.10.2000 - L 3 B 44/00 Auch habe dem Geschäftsführer der Antragstellerin aus dem Verfahren S 22 U 106/99 bzw. L 3 B 52/99 UER die Notwendigkeit von Rückstellungen für den zu zahlenden Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bekannt sein müssen, so dass der Einwand der drohenden Existenzgefährdung nur als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne.
Bei der Entscheidungsfindung haben die Verfahrensakte S 8 U 245/00 nebst der dazu gehörigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten S 22 U 106/99 und L 3 B 52/99 UER nebst den dazu gehörigen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vorgelegen.
Zumal der Antragstellerin, bei der sowohl hinsichtlich der Gesellschafter als auch der Geschäftsführung Personenidentität mit dem Vorgängerunternehmen LAB N. GmbH besteht, schon bei Aufnahme der Tätigkeit aus dem Verfahren S 22 U 106/99 bzw. L 3 B 52/99 UER bzw. dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren hinreichend bekannt war, dass sie mit entsprechenden Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu rechnen und insoweit Vorsorge durch entsprechende Rückstellungen zu treffen hat.
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