Rechtsprechung
| LG München I, 15.01.2004 - 5 HK O 22304/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG a. F. § 304 Abs. 4, § 306 Abs. 3; SpruchG §§ 3, 4
Keine Erledigung eines Spruchstellenverfahrens wegen Delisting bei nachfolgendem Squeeze-out ("Macrotron")
Verfahrensgang
- LG München I, 04.11.1999 - 5 HKO 10580/99
- OLG München, 14.02.2001 - 7 U 6019/99
- LG München I, 15.01.2004 - 5 HK O 22304/02
- LG München I, 15.01.2004 - 5 HKO 10580/99
- BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
Papierfundstellen
- DB 2004, 476
- AG 2004, 393
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft
Auszug aus LG München I, 15.01.2004 - 5 HKO 22304/02
Mit Urteil vom 25.11.2002 (II ZR 133/01 , AG 2003, 273 ) hob der BGH das Berufungsurteil des OLG München insoweit auf, als der Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3) und 4) (= hiesige Antragstellerinnen zu 3) und 4) zurückgewiesen wurde,.
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting; …
Aus dem Schweigen des Gesetzgebers lässt sich demnach nicht darauf schließen, dass das SpruchG keiner analogen Anwendung auf das Delisting zugänglich sein sollte (BGHZ 153, 47, 57 ff. = NJW 2003, 1032 - Macrotron; LG München I AG 2004, 393, 394; Büchel AG 2004, 682, 683; Grunewald ZIP 2004, 542, 543;… Hüffer, AktG, § 1 SpruchG Rn. 7;… Neye, Das neue Spruchverfahrensrecht, 2003, S. 19;… Vollrath, in Widmann/Mayer, UmwG, § 1 SpruchG Rn. 58; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, S. 37 ff.; zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; a.A. Krämer/Theiss AG 2003, 225, 240; Wilsing/Kruse WM 2003, 1110, 1114). - OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting
In Übereinstimmung mit dem LG München I (DB 2004, 476) geht auch der Senat davon aus, dass die Antragsfrist für das Spruchverfahren in den Fällen des Delisting jedenfalls nicht vor der "Macrotron"-Entscheidung des BGH vom 25. November 2002 beginnt, die hier am selben Tag erfolgte, wie die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassungsstelle im Handelsblatt. - OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04
Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"
Selbst wenn man - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings verfassungskonform dahin auslegte, dass die Frist frühestens mit der ...........-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu laufen beginnt, wären die Hilfsanträge der Antragstellerin hier verfristet.
- BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf …
Das Landgericht (vgl. AG 2004, 393 ff.) hielt die Anträge auf Erhöhung des Kaufangebots im Zusammenhang mit dem vollzogenen Delisting für statthaft. - OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines …
Selbst wenn - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings dahin ausgelegt werden, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Erlass der M--Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt, wären die Anträge der Antragstellerin verfristet. - OLG Düsseldorf, 07.03.2000 - 19 W 1/04 Rn. 45 Selbst wenn - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings dahin ausgelegt werden, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Erlass der M--Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt, wären die Anträge der Antragstellerin verfristet.
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