Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - I-6 U 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32600
OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - I-6 U 69/11 (https://dejure.org/2012,32600)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2012 - I-6 U 69/11 (https://dejure.org/2012,32600)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - I-6 U 69/11 (https://dejure.org/2012,32600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2013, 264
  • NZG 2013, 546
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Gemäß den zutreffenden Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - [= BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34] sei es nämlich ausreichend, wenn die angeblich nicht ordnungsgemäß beantworteten Fragen als solche innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG konkret benannt würden.

    Eine abweichende Aussage könne auch dem von dem Kläger zu 2) zu seinen Gunsten angeführten Urteil des BGH vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - nicht entnommen werden.

    Rn. 78 aa) Zutreffend hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen und daher die Fragen, auf deren fehlende oder nicht ausreichende Beantwortung die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt werden soll, bereits in der Klageschrift im einzelnen bezeichnet werden müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632); hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (…OLG Stuttgart, a.a.O. = juris Rn 633).

    Eine derartig pauschale Rüge der Verletzung von Informationspflichten lässt aber die erforderliche Überprüfung, ob ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte ansehen würde - (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 39 m.w.N.) - Maßstab des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG - nicht zu und reicht deshalb im Ergebnis nicht aus.

    Rn. 80 cc) Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) ist etwas anderes auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - in der Sache VV. ./. WW.

    (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34) nicht zu entnehmen.

    Außerdem haben in dem dortigen Fall auch zumindest die schriftlichen Anwortvorschläge des Backoffice der Verwaltung vorgelegen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 37), wenn auch der Entscheidung nicht im einzelnen zu entnehmen ist, wann und von wem diese in das Verfahren eingeführt worden sind.

    Rn. 119 (1) Nach der genannten Vorschrift des DCGK soll allerdings der Aufsichtsrat in seinem jährlichen Bericht an die Hauptversammlung (…§ 171 Abs. 2 AktG, vgl. Kremer in: Ringleb/Kremer/Lutter/von Werder, Kommentar zum Deutschen Corporate Governance-Index, 4. Auflage, Rn 1139) "über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren", um auf diese Weise die Informationsgrundlage für die Entlastung des Aufsichtsrates zu verbessern (BGH WM 2009, 459 ff. = juris Rn 21;… Kremer, a.a.O., Rn 1138).

    Rn. 122 Von einer hinreichend eindeutigen Rechtsverletzung in diesem Sinne kann aber hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die inhaltlichen Anforderungen, die an einen den Anforderungen von Ziffer 5.5.3 Satz 1 DCGK entsprechenden Bericht des Aufsichtsrates zu stellen sind, bisher in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - einschließlich auch der beiden von dem Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - "VV. ./. WW." (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff.) und vom 21. September 2009 - II ZR 174/08 - "Umschreibungsstop" - (BGHZ 182, 272 ff. = WM 2009, 2085 ff.), von denen die letztere zudem auch ohnehin erst nach der hier streitigen Entlastungsentscheidung ergangen ist - nicht eindeutig geklärt sind und darüber hinaus eine abstrakte Fassung der Berichterstattung über die Interessenkonflikte, wie sie hier in Rede steht, in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entlastungsentscheidung auf dem Markt befindlichen Fachliteratur zum Teil sogar ausdrücklich empfohlen wurde (…Peltzer, Deutsche Corporate Governance, 2. Auflage 2004, S. 180;… eben diesen Vorschlag in Bezug nehmend auch Kremer, a.a.O. Rn 1137 Fn 277;… ebenso in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OLG Frankfurt, a.a.O., mittlerweile auch Priester, ZIP 2011, 2081 ff., 2084).

    Rn. 140 Das Vorbringen des Klägers zu 2) kann eine Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt sein müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.) und daher ebenso wie in dem Fall einer unmittelbar auf die Verletzung der Aktionärsrechte aus § 131 AktG gestützten Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses - zu diesem siehe BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632 f.; vgl. auch bereits oben B I 1 b) - auch in dem hier gegebenen Fall der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses mit Rücksicht auf eine Verletzung des Auskunftsrechts in einer zurückliegenden Hauptversammlung die Fragen, auf deren unzureichende Beantwortung die Beschlussanfechtung im einzelnen gestützt werden soll, im Einzelnen bezeichnet werden müssen.

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2010 - 6 W 45/09

    Zulässigkeit einer Gehörsrüge gegen die Bestellung eines Sonderprüfers; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Rn. 7 1.Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Senatsbeschlüsse vom 09. Dezember 2009 und 04. Februar 2010 in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf für den auf das Zustandekommen eines Beschlusses über die Durchführung einer Sonderprüfung gerichteten Klageantrag zu Ziffer 2 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.

    Auch der Verweis auf den Senatsbeschluss vom 09. Dezember 2009 in dem Verfahren I-6 W 45/09 führe zu keinem anderen Ergebnis, denn die für die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung in einem Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG geltenden Maßstäbe seien mit den hier geltenden Maßstäben schon deshalb nicht zu vergleichen, weil sich dort nicht - wie hier - der Großaktionär im Rahmen seines Einberufungsverlangens gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft, sondern die Gesellschaft selbst gegenüber einzelnen, die gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung anstrebenden Minderheitsaktionären auf die mit der Durchführung einer solchen Prüfung verbundenen Gefahren berufe.

    Rn. 55 1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 2) für diesen Teil seiner Klage kann nicht mit der von dem Landgericht gegebenen Begründung verneint werden, dass es mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich durch das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 31 O 38/09 AktE angeordnete und durch den Senat in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 bestätigte Sonderprüfung entfallen sei.

    Genau genommen räumt er vielmehr sogar selbst ein, dass er auf das Bestehen von Ersatzansprüchen gegen die früheren Organmitglieder der Beklagten nur aus einem Pressebericht in der Süddeutschen Zeitung vom 25. März 2009 sowie aus dem Senatsbeschluss vom 09. Dezember 2009 in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 (AG 2010, 126 ff.) mittelbar zurückschließt.

    Rn. 135 (1) Selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 2) unterstellt, dass sich der Verdacht, der das Landgericht und den Senat in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf zu der Anordnung einer gerichtlichen Sonderprüfung veranlasst hat, im Ergebnis bestätigen wird, fehlt es doch an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers zu 2) dazu, wie die in der Hauptversammlung vom 27. August 2009 zu entlastenden Organmitglieder das Ergebnis dieser Sonderprüfung schon im voraus hätten kennen, wie (und bis wann) sie mithin auch ohne die Erkenntnisse aus dieser Prüfung aus sonstigen, für sie auch schon im Entlastungszeitraum oder bis spätestens zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung verfügbaren Erkenntnisquellen das erforderliche Wissen hätten ziehen können, um gegen ihre Amtsvorgänger mit der erforderlichen Aussicht auf Erfolg zumindest eine Feststellungsklage im Hinblick auf die von dem Kläger zu 2) angenommenen Schadensersatzansprüche erheben zu können.

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Rn. 13 5.Zu Unrecht habe das Landgericht die von ihm erhobene Rüge einer Verletzung von Informationspflichten der Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 - [= AG 2011, 93 ff.] für innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht ordnungsgemäß erhoben gehalten, weil er innerhalb dieser Frist nur die nach seiner Ansicht nicht oder nicht ausreichend beantworteten Fragen, nicht aber auch die von der Beklagten darauf jeweils erteilten Antworten vorgetragen habe.

    Rn. 78 aa) Zutreffend hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen und daher die Fragen, auf deren fehlende oder nicht ausreichende Beantwortung die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt werden soll, bereits in der Klageschrift im einzelnen bezeichnet werden müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632); hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (…OLG Stuttgart, a.a.O. = juris Rn 633).

    Rn. 140 Das Vorbringen des Klägers zu 2) kann eine Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt sein müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.) und daher ebenso wie in dem Fall einer unmittelbar auf die Verletzung der Aktionärsrechte aus § 131 AktG gestützten Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses - zu diesem siehe BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632 f.; vgl. auch bereits oben B I 1 b) - auch in dem hier gegebenen Fall der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses mit Rücksicht auf eine Verletzung des Auskunftsrechts in einer zurückliegenden Hauptversammlung die Fragen, auf deren unzureichende Beantwortung die Beschlussanfechtung im einzelnen gestützt werden soll, im Einzelnen bezeichnet werden müssen.

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Denn selbst wenn man hier von einer sich aus einer ungenügenden Berichterstattung über die Interessenkonflikte ergebenden Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG ausgehen will, fehlt es zumindest an der für eine sich daraus ergebende Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder zusätzlich erforderlichen Eindeutigkeit der Rechtsverletzung, von der nur dann ausgegangen werden könnte, wenn sich der Vorstand über eine zweifelsfreie und eindeutig geklärte Rechtslage hinweggesetzt hätte (BGH ZIP 2009, 2436 f. = juris Rn 2).

    Die Notwendigkeit eines solchen Hinwegsetzens über eine zweifelsfreie und eindeutig geklärte Rechtslage wird zwar ihrerseits in dem von dem Kläger zu 2) zu seinen Gunsten angesprochenen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5. Juli 2011 - 5 U 104/10 - (AG 2011, 713 ff. = juris Rn 74 ff.) nicht angesprochen, ist aber durch den Bundesgerichtshof (ZIP 2009, 2436 f. = juris Rn 2) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Auch die von dem Kläger zu 2) zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 05. Juli 2011 - 5 U 104/10 - (AG 2011, 713 ff. = juris Rn 74 ff.), in der die bisher wohl tendenziell strengsten Maßstäbe an den Umfang der Berichterstattung des Aufsichtsrates über Interessenkonflikte angelegt werden, setzt sich mit der Frage dieses Spannungsverhältnisses nicht auseinander und betrifft im übrigen einen Einzelfall, dessen besondere Umstände - Aufzählung nur "beispielhafter" Einzelfälle von "latenten" Interessenkonflikten im Berichtszeitraum - mit denjenigen des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres verglichen werden können.

    Die Notwendigkeit eines solchen Hinwegsetzens über eine zweifelsfreie und eindeutig geklärte Rechtslage wird zwar ihrerseits in dem von dem Kläger zu 2) zu seinen Gunsten angesprochenen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5. Juli 2011 - 5 U 104/10 - (AG 2011, 713 ff. = juris Rn 74 ff.) nicht angesprochen, ist aber durch den Bundesgerichtshof (ZIP 2009, 2436 f. = juris Rn 2) geklärt.

  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Weitere inhaltliche Anforderungen an das Einberufungsverlangen stellt das Gesetz ausdrücklich nicht (OLG Stuttgart, AG 2009, 169 ff. = juris Rn 10).

    Außerdem darf es auch nicht auf die Herbeiführung eines gesetzes- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet und auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wobei im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs Zurückhaltung geboten ist, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (OLG Stuttgart, AG 2009, 169 ff. = juris Rn 11 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Rn. 55 1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 2) für diesen Teil seiner Klage kann nicht mit der von dem Landgericht gegebenen Begründung verneint werden, dass es mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich durch das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 31 O 38/09 AktE angeordnete und durch den Senat in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 bestätigte Sonderprüfung entfallen sei.

    Rn. 135 (1) Selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 2) unterstellt, dass sich der Verdacht, der das Landgericht und den Senat in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf zu der Anordnung einer gerichtlichen Sonderprüfung veranlasst hat, im Ergebnis bestätigen wird, fehlt es doch an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers zu 2) dazu, wie die in der Hauptversammlung vom 27. August 2009 zu entlastenden Organmitglieder das Ergebnis dieser Sonderprüfung schon im voraus hätten kennen, wie (und bis wann) sie mithin auch ohne die Erkenntnisse aus dieser Prüfung aus sonstigen, für sie auch schon im Entlastungszeitraum oder bis spätestens zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung verfügbaren Erkenntnisquellen das erforderliche Wissen hätten ziehen können, um gegen ihre Amtsvorgänger mit der erforderlichen Aussicht auf Erfolg zumindest eine Feststellungsklage im Hinblick auf die von dem Kläger zu 2) angenommenen Schadensersatzansprüche erheben zu können.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Anders als die Organe der Gesellschaft, welche die Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder nach den Grundsätzen der sog. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 135, 244 ff. = WM 1997, 970 ff. = juris Rn 14) zumindest im Grundsatz stets zu verfolgen haben, ist vielmehr die Hauptversammlung im Grundsatz in der Entscheidung frei, ob sie eine derartige Verfolgung im wirtschaftlichen Gesamtinteresse der Gesellschaft für geboten hält.
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Rn. 131 (a) Nach diesen Grundsätzen ist allerdings davon auszugehen, dass dann, wenn ein darlegungs- und beweispflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und gleichzeitig dem Beklagten alle wesentlichen Tatsachen bekannt sind, ein einfaches Bestreiten des Beklagten nicht ausreicht und von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH NJW 2008, 982 ff. = juris Rn 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Beides kann den erforderlichen Sachvortrag zur Darlegung der behaupteten Schadensersatzansprüche jedoch nicht ersetzen, zu dem im Übrigen neben dem schlüssigen Vortrag einer Pflichtverletzung der betroffenen Organmitglieder als solche zumindest auch noch nähere Angaben über den daraus entstandenen Schaden, über die Kausalität und Adäquanz der Pflichtverletzung für diesen Schaden gehören würden, während das Verschulden der jeweils betroffenen Anspruchsgegner nach der Beweislastregel des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ggf. zunächst zugunsten des Klägers zu 2) zu vermuten wäre (BGHZ 152, 280 ff. = WM 2002, 2509 ff. = juris Rn 6;… Hölters/Hölters, a.a.O., § 93 AktG Rn 264).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der …

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen …

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 282/07

    Vertretung einer AG in Prozess mit einem Vorstandsmitglied

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von …

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder …

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen …

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

  • OLG Hamm, 11.07.2002 - 15 W 269/02

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einberufung einer ordentlichen …

  • OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01

    Voraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht

  • LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09

    Stimmverbot für Vorstände und Aufsichtsräte nur bei Stimmabgabe gegen …

  • LG München I, 31.03.2008 - 5 HKO 20117/07

    Bestellung eines Sonderprüfers: Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich des …

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung …

    Wird die Unrichtigkeit einer erteilten Antwort gerügt, muss auch die Antwort, die der Anfechtungskläger für unrichtig hält, vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen werden (…vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163 , juris Rn. 159 ;… OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 633; OLG Düsseldorf, AG 2013, 264, juris Rn. 73).
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Dabei muss indes im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs wie auch der Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten Zurückhaltung geboten sein, weshalb hohe Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs oder einer Treuwidrigkeit zu stellen sind, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (vgl. OLG S9. AG 2009, 169, 170; OLG Düsseldorf NZG 2013, 546, 547 = AG 2013, 264, 266;… Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 122 Rdn. 18;… Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 6;… Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 71; Halberkamp/Gierke NZG 2004, 494, 496).

    (…vgl. Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 81;… Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 122 Rdn. 42; Tielmann AG 2013, 704, 708; Bayer/Scholz/Weiß ZIP 2014, 1, 3; in diese Richtung auch OLG Düsseldorf NZG 2013, 546, 547 = AG 2013, 264, 266).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im …

    Somit hatte sich der Vorstand mit dem an ihn gerichteten Ergänzungsverlangen im Rahmen einer gebundenen Entscheidung unverzüglich zu befassen (…KK-AktG/Noack/Zetsche, 3. Auflage 2011, § 122 Rn. 73/74;… sowie Hüffer/Koch, § 122 Rn. 7; zum Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG Senat, Urt. v. 05.07.2012 - I-6 U 69/11, AG 2013, 264, juris Tz. 85).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (Senat, Urteil v. 05.07.2012, I-6 U 69/11, juris Rz. 73 = AG 2013, 264 ff.;… vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 159, 162 = AG 2015, 163 ff.;… Urteil v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 633 = AG 2011, 93 ff.;… LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 103 = ZIP 2014, 322 ff.).
  • OLG Bremen, 23.04.2024 - 2 W 63/23

    Statthaftigkeit des Schwärzungsverfahrens bei gerichtlich angeordneten …

    Ein solcher Schutzantrag ist nach ganz überwiegender Auffassung lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen im Sinne des § 142 Abs. 2 AktG, nicht aber anlässlich einer durch die Hauptversammlung mehrheitlich beschlossenen Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 AktG statthaft (…von der Linden in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 10, Spindler in K. Schmidt/Lutter AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024m 08/23, § 145 AktG Rn 30;… Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 61; Holzborn/Jänig in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz;… 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 12; Mock in Beck-OGK zum Aktg; Hrsg. Stilz/Veil, Stand: 01.01.2024, § 145 Rn 42; s.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS 2012, 22395;… so im Ergebnis auch Arnold in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 145 Rn 69).

    Soweit ersichtlich, hat sich lediglich die auch von den Parteien zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS 2012, 22395) in einem obiter dictum mit dieser Frage befasst und sie im Sinne der auch vom hiesigen Senat vertretenen Auffassung beantwortet.

  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen …

    Rn. 139 Hinsichtlich der als unbeantwortet gerügten Fragen der Aktionäre Dr. S, Gl und Do hat der Kläger zu 2) in am letzten Tag der Klagefrist eingereichten Klageschrift nicht dargelegt, welche Antworten die Beklagte auf diese Fragen gegeben habe; d. h. er hat nicht in der Anfechtungsfrist insoweit die Anfechtungsgründe dargelegt, da dazu auch gehört, darzulegen, dass Antworten nicht, bzw. warum unzureichend oder falsch gegeben worden seien (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2013, 546 mwN), so dass hier insoweit den Anforderungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht genügt wird (vgl. Kammerurteil v. 17.9.2012 - 3-05 O 90/12, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2013 - 5 U 214/12).
  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23

    Freigabe eines im Handelsregister einzutragenden Hauptversammlungsbeschlusses …

    Rn. 40 Selbst wenn man den Antrag als einen solchen gemäß § 122 Abs. 2 AktG auslegen sollte, wäre ein Vorschlag der Verwaltung zur Beschlussfassung über diesen Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG entbehrlich gewesen, weil sich die Vorschrift entgegen dem Wortlaut auf einen Antrag aller derjenigen Aktionäre bezieht, die das Mindestquorum gemäß § 122 Abs. 2 AktG erfüllen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 U 69/11 -, Rn. 103, juris;… Rieckers in: BeckOGK, 1.7.2023, AktG § 124 Rn. 66), da der Begriff der "Minderheit" nicht als Gegenbegriff zur Mehrheit, sondern als bloßer Hinweis auf die Schwellenwerte der §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 AktG zu verstehen ist (…so auch Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 124 Rn. 32).
  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

    Über das Stimmverbot soll nur das Richten in eigener Sache verhindert werden, während es vorliegend um eine Einflussnahme auf die Person bzw. Tätigkeit des Prüfers durch den zu Prüfenden gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. I-6 U 69/11;… Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 124 Rdn. 35).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Düsseldorf
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht